Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und die Gefahren des Haushaltes

Das mobile Arbeiten bzw. das Homeoffice ist spätestens seit der Corona-Pandemie Teil des betrieblichen Alltags. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, indem er eine Gleichstellung der Tätigkeit im Haushalt mit einer Einfügung des Satzes 3 in § 8 Abs. 1 SGB VII vorgenommen hat:

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Das BSG hatte nun über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem es zu einer schweren Augenverletzung durch eine Verpuffung im Heizkessel während der Tätigkeit im Haushalt gekommen ist (BSG, Urteil vom 21.03.2024, Az.: B 2 U 14/21 R).

Während der Arbeit ist dem Versicherten aufgefallen, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, weshalb er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller begeben hat. Beim Hochdrehen des Temperaturreglers kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe in der Kaminwand heraussprang und dem Kläger im Gesicht traf. Dabei erlitt er unter anderem eine schwere Augenverletzung.

Das BSG hat das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Es geht davon aus, dass die objektive Handlungstendenz des Versicherten in dem Zeitpunkt, als er den Temperaturregler der defekten Heizungsanlage bediente, auf die Vornahme einer unternehmensdienlichen Verrichtung in Form der Herstellung einer höheren Zimmertemperatur zur weiteren Ausübung der unmittelbar betrieblichen Tätigkeit gerichtet gewesen ist. Damit lag hier also keine private Tätigkeit vor, die nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

Fazit:  Die Entscheidung führt zu einer erheblichen Ausweitung des Versicherungsschutzes im häuslichen Bereich, einzig entscheidend ist, dass die objektive Handlungstendenz im Moment der konkreten Verrichtung auf eine betriebliche Tätigkeit gerichtet ist und damit der Zusammenhang zur Arbeit hergestellt ist.

Möglicherweise können nun auch Unfälle beim Putzen, Staubsaugen, Fensterputzen als Arbeitsunfall gewertet werden, soweit die Handlungstendenz darauf gerichtet ist, den Arbeitsort zur Ausübung der Tätigkeit herzurichten. Der Mitarbeiter im Homeoffice sollte sich seines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bewusst sein – nicht nur wenn der Heizungskessel ihm um die Ohren fliegt!

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