Schlappe für Selbständige – LSG Chemnitz hält neue ALG-II-Verordnung für rechtmäßig

Seit dem 01.01.2008 gilt für  die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bezug von ALG II (Hartz IV) eine neue Verordnung, die gerade für Selbständige mit erheblichen Einschnitten verbunden gewesen ist. Galt bislang bei der Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit allein das Steuerrecht, soll nun nicht mehr der steuerliche Gewinn zählen, sondern die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum, in der Regel 6 Monate.

Was davon an Betriebsausgaben abzuziehen ist, entscheidet seit dem 01.01.2008 die ARGE bzw. der zuständige Landkreis und nicht das Finanzamt. Abgesetzt werden können nur die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben und diese auch nur dann, wenn sie nicht vermeidbar gewesen sind und den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Der ARGE wird damit ein weiterer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Doch welche Betriebsausgabe ist nicht notwendig oder vermeidbar? – Streitigkeiten sind vorprogrammiert und unzählig vorhanden. Auch Abschreibungen auf betriebliche Anschaffungen finden keine Berücksichtigung.

Wir halten die neue Verordnung für rechtswidrig, da das gesamte Sozialversicherungsrecht, wenn es um die Bestimmung des Einkommens geht, den Vorgaben des Steuerrechts folgt. Wir haben deshalb eine grundsätzliche Klärung angestrebt.

Das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz hat nun mit Beschluss vom 18.12.2009 (Az.: L 3 297/08 AS-ER) entschieden, dass die neue Verordnung ermächtigungskonform erlassen worden ist. Der Gesetzgeber habe zwar ursprünglich an das Steuerrecht angeknüpft, aufgrund der praktischen Erfahrungen habe man es dann jedoch für sachgerecht gehalten, die Berechnungsregelungen zu ändern und ein eigenes Regelungssystem zu schaffen. Außer den gesetzlichen Freibeträgen soll kein weiterer Abzug möglich sein. Damit bewege sich der Gesetzgeber noch innerhalb seines Gestaltungsspielraumes. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Gruppe der Arbeitnehmer sei ebenfalls nicht gegeben. Auch wenn ein einheitlicher Begriff des Einkommens in dem SGB IV vorgegeben sei, verbiete das SGB II nicht, davon abzuweichen.
Nach diesem Beschluss ist also weiterhin mit den Leistungserbringern darüber zu streiten, welches Einkommen bei selbständiger Tätigkeit anzurechnen ist.

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