Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Reform des Statusfeststellungsverfahrens – Mehr Rechtssicherheit für Unternehmer?
Die fehlerhafte rechtliche Einordnung eines Mitarbeiters führt insbesondere dann zu weitreichenden Konsequenzen, wenn erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Sollte hier die Meldung zur Sozialversicherung unterblieben sein, werden, teilweise auch über die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren hinaus, Beiträge zur Sozialversicherung nachberechnet.
Verschärfend kommt hinzu, dass durch den Arbeitgeber allein der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also der Anteil des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, dann zu zahlen ist. Eine rückwirkende Geltendmachung des unterlassenen Beitragsabzuges bei dem Arbeitnehmer ist nicht mehr möglich. Dieser profitiert dann allein von den Zahlungen des Arbeitgebers in die Sozialversicherung, vorrangig bei seiner Rentenversicherung und dann bestehenden Arbeitslosenversicherung.
Rechtsklarheit
Soweit auch nur irgendwelche Zweifel an dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bestehen, sollte ein Statusherstellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden.
Dies gilt insbesondere auch bei der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Hier treten in der Praxis die meisten Unsicherheiten auf, ob die Tätigkeit eines Gesellschafters im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft erfolgt oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter. Große Unsicherheiten bestehen auch im Bereich des Personaleinsatzes bei Werk- oder Dienstverträgen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von IT- Dienstleistungen.
Erwerbsstatus
Zukünftig geht es im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch um die Feststellung des Erwerbsstatus. Bislang wurde die konkrete Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung geprüft. Das bisherige Verfahren wird also durch diese Beschränkung eher entwertet, da auch nach Feststellung des Erwerbsstatus im Einzelfall noch geprüft werden muss, ob eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung besteht. Hier sind durchaus in dem jeweiligen Versicherungszweig Besonderheiten zu berücksichtigen.
Prognoseentscheidung
Neu ist die Antragstellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Es handelt sich hier dann um eine Prognoseentscheidung auf der Grundlage der vorgelegten Verträge. Nachträgliche Änderungen müssen unverzüglich angezeigt werden, ansonsten kann auf die Prognoseentscheidung nicht mehr vertraut werden.
Gruppenfeststellung
Die DRV Bund hat nur noch die Möglichkeit, eine „Gruppenfeststellung“ zu treffen, wenn gleiche Auftragsverhältnisse bestehen. Es besteht dann hier die Möglichkeit, eine gutachterliche Stellungnahme zu erhalten, wobei dennoch ein Einzelantrag gestellt werden muss, bei dem dann die gutachterliche Stellungnahme zu berücksichtigen ist.
Zumindest kann bei der Beurteilung eines bestimmten Geschäftsmodells eine „Gruppenfeststellung“ hilfreich sein, um möglicherweise die endgültige Vertragsgestaltung an der Bewertung dann auszurichten.
Dreiecksverhältnis
Völlig neu ist die Statusverstellung im Dreiecksverhältnis.
So kann zukünftig ein Einzelunternehmen ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um feststellen zu lassen, ob das überlassene Personal bei ihm abhängig beschäftigt ist. Dabei geht es vorrangig um die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem „echten“ Werk- oder Dienstvertrag.
Monatsfrist nach Aufnahme der Tätigkeit
In jedem Fall sollte auch weiterhin der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Soweit diese Frist eingehalten wird, tritt die mögliche Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein.
Der Eintritt der Versicherungspflicht kann hier also teilweise um mehrere Monate „nach hinten“ verschoben werden. Eine solche Entscheidung erfordert die Zustimmung des Beschäftigten und den Nachweis einer gleichartigen Versicherung für den Zwischenzeitraum.
Widerspruchs- bzw. Klageverfahren
Weiterer Vorteil ist auch, dass Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass für den Unternehmer der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Dies ist erst nach Abschluss eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens dann gegeben.
Die DRV Bund hat einen Antrag auf Statusverstellung bereits nach 3 Monaten zu entscheiden.
Eine Untätigkeitsklage auf Erlass einer Entscheidung ist nach der neuen gesetzlichen Regelung bereits nach 3 Monaten möglich und nicht erst nach 6 Monaten, wie bei sonstigen Anträgen im Sozialrecht. Offensichtlich soll damit ein besonderer Beschleunigungseffekt eintreten.
Notwendigkeit der Statusfeststellung
Die Meldung zur Sozialversicherung obliegt häufig den steuerberatenden Berufen. Das Unterlassen einer Meldung kann bei einer Betriebsprüfung zu existenzbedrohenden Nachforderungen führen, sodass bei jedem Zweifel über die Notwendigkeit der Meldung zu raten ist, von der Möglichkeit der Statusfeststellung Gebrauch zu machen. Dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Feststellung der Beitragspflicht, wenn der Antrag einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.
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