Mehr Geld für Hartz-IV-Wohnungen in der Landeshauptstadt Dresden

In einer Entscheidung vom 21.12.2010 (Az.: S 29 AS 6486/10) führt das Sozialgericht Dresden aus, dass das Konzept der Landeshauptstadt Dresden zur Angemessenheit von Wohnkosten nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes entspricht.

Kosten für Unterkunft und Heizung sollen nach dem SGB II und dem SGB XII grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geleistet werden. Die Kosten sind jedoch nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur soweit diese angemessen sind. Was angemessen ist, hat grundsätzlich der zuständige kommunale Träger – hier die Landeshauptstadt Dresden – zu definieren. Diese ist dabei jedoch nicht völlig frei, sondern muss sich an die vom Bundessozialgericht vorgegebenen Kriterien halten. Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze muss auf Grundlage eines sog. schlüssigen Konzepts beruhen, da nur ein solches hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dies ist nach Ansicht des Sozialgerichts Dresden bei dem Konzept der Landeshauptstadt Dresden nicht der Fall.

Das Sozialgericht Dresden hat deshalb in dem oben genannten Urteil als Angemessenheitsgrenze die Werte aus der Wohngeldtabelle angewendet und diese um einen maßvollen Zuschlag von 10 % erhöht.


Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
                                           
Angemessenheitsgrenze
Landeshauptstadt Dresden
                                              
Angemessenheitsgrenze
Sozialgericht Dresden
                                             
1252,45 EUR363,00 EUR
2336,60 EUR442,20 EUR
3420,75 EUR 526,90 EUR
4476,85 EUR611,60 EUR
5532,95 EUR701,80 EUR
jede weitere Person56,10 EUR84,70 EUR

 
Tabellenhinweis: Bei den Werten handelt es sich um kalte Unterkunftskosten (Grundmiete und kalte Betriebskosten; nicht Heizkosten).

Wer wegen Unangemessenheit seiner Wohnung vom Jobcenter (so heißt seit Januar 2011 die ARGE) nicht die vollen Wohnkosten erhält, sollte sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Sozialgerichts Dresden dagegen wehren. Soweit noch möglich, sollte gegen Bewilligungsbescheide, die nur einen Teil der Wohnkosten gewähren, Widerspruch erhoben werden. Wenn die Widerspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) bereits verstrichen ist, kann beim Jobcenter oder beim Sozialamt ein sog. Überprüfungsantrag gestellt werden. Dabei muss um Überprüfung eines oder mehrerer bestimmter Bewilligungsbescheide gebeten werden.
Bisher ist es so möglich, bis zu vier Jahre rückwirkend Leistungen zu erhalten. Dieser Zeitraum soll aber bald auf ein Jahr verkürzt werden. Wir raten deshalb allen Betroffenen, möglichst bald einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Gegen einen den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheid („… unsere Überprüfung hat ergeben, dass der Bescheid vom … rechtmäßig ist …“) kann Widerspruch eingelegt werden. Hier ist auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid zu achten.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Diesen sollten Sie sich bereits vor einem Anwaltstermin ausstellen lassen. Mit einem Beratungshilfeschein kostet Sie eine anwaltliche Beratung bzw. ein Widerspruch gegen einen Bescheid nur 10,00 EUR.

Fazit:   Wenn Sie vom Jobcenter oder vom Sozialamt Dresden nicht die vollen Wohnkosten gezahlt bekommen, sollten Sie sich jetzt dagegen wehren.

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