Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Kostenübernahme von Aufwendungen für Schulbücher
In Sachsen regelt das Sächsische Schulgesetz in § 38, dass in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen der Schulträger den Schülerinnen und Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen hat, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie den Verbrauchern überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen. Letzteres betrifft insbesondere die Arbeitshefte. Für Sachsen gilt also, dass an öffentlichen Schulen Kopien, Arbeitshefte und Druckwerke, die die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen, ebenso wie die Schulbücher selbst.
Lernmittelfreiheit
Diese sogenannte Lernmittelfreiheit gilt jedoch nur an öffentlichen Schulen und in Sachsen auch nicht für Schulen in freier Trägerschaft. In diesen Schulen, können also Kosten insbesondere für Arbeitshefte etc. entstehen. In vielen anderen Bundesländern gibt es die Lernmittelfreiheit auch nicht an öffentlichen Schulen.
Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) kann das Aufbringen dieser Kosten eine erhebliche Hürde darstellen.
Entscheidungen des BSG zu Schulbuchkosten
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Urteilen vom 08.05.2019 (Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18) entschieden, dass die Kosten für Schulbücher vom Jobcenter als Härtefallmehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Der Gesetzgeber ist daraufhin tätig geworden und seit Jahresbeginn wurde der neue § 21 Abs. 6a SGB II / 30 Abs. 9 SGB XII eingefügt. Nach diesem haben SchülerInnen, die aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben, einen Anspruch auf Übernahme der dahingehenden Schulbuchkosten.
Umfasst sind alle Schulbuchkosten, die anfallen. Seien es komplette Kosten, Ausleihgebühren oder Eigenanteile, die nach landesrechtlichen Bestimmungen anfallen.
Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es eines Nachweises der Schule, welche Bücher anzuschaffen sind sowie eine Quittung über die entstandenen Kosten. Eine gesonderte Beantragung ist nicht notwendig. Es reicht aus, wenn der Leistungsberechtigte auf die den Mehrbedarf auslösenden Umstände, also den Nachweis der Schule über die anzuschaffenden Bücher/Arbeitshefte hinweist und die entsprechenden Quittungen einreicht.
Der Hinweis auf die entstehenden Kosten sollte aber im Verlaufe des Monats der Anschaffung/Entstehens erfolgen.
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