Inklusion in Sachsen – der Verfassungsgerichtshof Leipzig gibt Nachhilfe

Seit dem 03.05.2008 ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) geltendes Recht in Deutschland. Damit haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. Kinder mit Behinderungen sollen nicht vom Besuch der Regelgrundschule oder einer weiterführenden Schule ausgeschlossen werden. Die Vorschriften der Konvention sind jedoch nicht sofort unmittelbares anwendbares Recht, sondern bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Umsetzung durch den Landesgesetzgeber, woran es in Sachsen, anderes als in anderen Bundesländern, nach wie vor fehlt.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 22.05.2014 (Az.:20-IV-14) grundlegend festgestellt, dass die UN-BRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und Staatsziele heranzuziehen ist.

Geklagt hatte eine Schülerin, die unter einem Asperger-Syndrom leidet und mit Unterstützung einer Schulbegleitung integrativ unterrichtet wird. Für die anstehende gymnasiale Oberstufe wurde eine Dehnung auf 4 Jahre begehrt statt der vorgegebenen 2 Jahre. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte eine Dehnung der Oberstufenzeit abgelehnt, da die Antragstellerin einen von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Weg zur allgemeinen Hochschulreife begehre. Das Sächsische Verfassungsgericht ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die gesetzgeberische Ausgestaltung des Schulsystems einem einzelfallbezogenen Bedarf an Unterstützung und Ausgleich im Rahmen des Grundrechtes auf chancengleiche Schulbildung angemessen Rechnung tragen muss. Das Gericht verkenne hier das Gewicht des Grundrechtes auf chancengleiche Schulbildung für behinderte Schüler gegenüber der staatlichen Schulhoheit sowie gegenüber den Grundrechten Dritter.
 
Fazit:   Durch die Entscheidung werden die Rechte von Schülern mit einer Behinderung erheblich gestärkt. Es gilt für die Zukunft, die Inhalte der UN-BRK zu betonen und bei der Auslegung des geltenden Rechtes zu berücksichtigen. Wann Sachsen seiner Verpflichtung nachkommt, das Schulrecht zu ändern, ist unklar. Derzeit können Kinder trotz entgegenstehender Wünsche der Eltern noch an eine Förderschule zwangsweise zugewiesen werden. Dieses Vorgehen widerspricht den Vorgaben der UN-BRK, kein Kind vom Regelschulbesuch auszuschließen.

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