Hartz IV und Umgangsrecht

Das Sozialgericht Dresden hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 05.11.2005 (Az.: S 23 AS 982/05 ER) entschieden, dass die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechtes zu den Leistungen nach dem SGB II gehören.

In dem entschiedenen Fall wohnt das Kind unseres Mandanten im ca. 600 km entfernten Wörth bei Karlsruhe. Der Antragsteller erzielt einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.245,00 EUR. Er lebt mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind in Dresden. Trotz des Erwerbseinkommens besteht für die Bedarfsgemeinschaft ein Hilfebedarf nach dem SGB II. Der Antragsteller sah sich nicht in der Lage, das Umgangsrecht mindestens einmal monatlich wahrzunehmen, um das 6 ½-jährige Kind in der Nähe von Karlsruhe zu besuchen. Er stellte deshalb bei der SGB II ARGE einen Antrag auf Kostenübernahme der Fahrtkosten. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Kosten könnten noch durch das Einkommen abgedeckt werden.

Das Sozialgericht ist dieser Auffassung nun entgegengetreten. Nach der Vorschrift des § 23 SGB II kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabwendbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden, da dieser weder durch das sog. Ansparvermögen in Höhe von 750,00 EUR noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die entsprechende Geldleistung soll dann als Darlehen erbracht werden. Die SGB II ARGE hatte im gerichtlichen Verfahren nunmehr die Auffassung vertreten, der Bedarf könne durch den Freibetrag aus dem Erwerbseinkommen gedeckt werden, so dass auch insoweit kein Hilfebedarf bestehe. Das Sozialgericht Dresden hat dem Antragsteller nunmehr einen monatlichen Betrag in Höhe von 169,00 EUR für die Ausübung des Umgangsrechtes zugesprochen. Es ist ausdrücklich der Auffassung entgegentreten, dass zunächst der Erwerbstätigenfreibetrag einzusetzen wäre. Dieser sei gerade Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und würde in ein Gegenteil verkehrt, wenn das freigestellte Einkommen letztlich doch zu zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eingesetzt werden müsste. Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass die Leistung entgegen des Wortlautes der Norm, als Darlehen zu erbringen ist, sondern als nichtrückzahlbaren Zuschuss. Die Gewährung als Darlehen würde zu einer neuen Bedarfsunterdeckung führen und den Antragsteller in eine Schuldenspirale treiben. Auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende müsste ein gewisser Mindeststandard gewährleistet werden. Wir gehen davon aus, dass der vorliegende Beschluss grundsätzliche Bedeutung hat, da erstmals ein hiesiges Sozialgericht klargestellt hat, dass Umgangskosten auch nach dem SGB II zu erstatten sind. Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind sei verfassungsrechtlich geschützt. Dabei geht das Gericht sogar über die gesetzliche Regelung hinaus und gewährt die Kosten als Zuschuss.

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