Der Gesetzgeber hebelt ein BSG-Urteil aus – Die Musikschulen atmen auf!

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Mit dem „Herrenberg-Urteil“ vom 28.06.2022 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass eine Musikschullehrerin sozialversicherungspflichtig ist – ein Urteil, das auf viele andere Lehrkräfte in verschiedenen Bildungseinrichtungen übertragen werden kann. Die Folge? Massive Nachforderungen an Musikschulen und Unsicherheit für Lehrkräfte. Doch nun schafft der Gesetzgeber eine – zumindest vorübergehende – Lösung.

Konsequenzen für Musikschulen und Lehrkräfte

Da in Musikschulen und auch vielen anderen Lehreinrichtungen eine Vielzahl von sogenannten Honorarkräften als Selbstständige tätig sind, obwohl eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorgelegen hat und auch von einer Weisungsgebundenheit auszugehen war, bestand erst jetzt die berechtigte Sorge, dass seitens der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge zur Sozialversicherung nachgefordert werden.

Die Gefahr hoher Nachforderungen

Diese Gefahr bestand auch ohne Weiteres bereits vor dem Urteil vom 28.06.2022, wurde jedoch offensichtlich von den Verantwortlichen durchgehend ignoriert. Durch die Erhebung von Nachforderungen bestand die Gefahr, dass das bisherige Angebot, insbesondere von Musikschulen, nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Die kommunalen Haushalte wurden deshalb teilweise „aufgestockt“, um hier nun Festeinstellungen zu schaffen.

Übergangsregelung schafft Erleichterung

Durch die Arbeit von Interessenorganisationen im Bildungsbereich wurde nunmehr erreicht, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung (§ 127 SGB IV) geschaffen hat, wonach unter bestimmten Bedingungen keine Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum 31.12.2026 eintritt. Voraussetzung dafür soll sein, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft dem Nichteintritt der Sozialversicherungspflicht zustimmt.

Zustimmung der Lehrkräfte entscheidend

In diesem Fall besteht dann gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Nachentrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung. Sollte die Lehrkraft allerdings nicht zustimmen – was teilweise zu erwarten ist, da auf Leistungen, zumindest in der Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung, verzichtet wird –, bleibt es bei der Beitragsnachforderung.

Handlungsbedarf für Bildungseinrichtungen

Jede Bildungseinrichtung hat nun bis zum 01.01.2027 Zeit, die bestehenden Vertragsverhältnisse neu zu ordnen, sprich sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit den Lehrkräften abzuschließen.

Gesetz tritt in Kraft

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 dem vom Bundestag am 30.01.2025 beschlossenen Gesetz zugestimmt.

Unsere Beratung für Bildungseinrichtungen

Wir beraten Bildungseinrichtungen und Lehrer, wie mit dieser gesetzlichen Regelung nunmehr umzugehen ist.

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