Die im Jahre 1998 geborene Klägerin erhielt wegen einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche zunächst ab Mitte 2003 während der Kindergartenzeit Eingliederungshilfe (Montessori-Therapie) in Form der Frühförderung. Die Krankenkasse hatte die Leistung abgelehnt, weil es sich nicht um eine Kassenleistung handele. Auch nach der Einschulung übernahm der Beklagte die Kosten für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche für die Zeit vom 19.09. bis 31.12.2005 als Hilfe für eine angemessene Schulausbildung. Die mit dem Ziel der Leistungserbringung bis 31.07.2006 erhobene Klage hatte, nachdem das Sozialgericht den Beklagten zunächst nur zur Kostenerstattung in Höhe der Hälfte der angefallenen Kosten verurteilt hatte, zweitinstanzlich in vollem Umfang Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Beklagten verurteilt, die von den Eltern in der Zeit vom 01.01. bis 31.07.2006 getragenen Kosten der Montessori-Therapie in Höhe von 1181,50 Euro zu erstatten. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Leistungspflicht des Beklagten stehe nicht § 2 Abs. 1 SGB XII (sog Nachranggrundsatz) entgegen. Die Montessori-Therapie sei für die wesentlich behinderte Klägerin eine die Schulausbildung notwendige und in geeigneter Weise unterstützende Leistung, die der Schulträger nicht erbracht habe und auch nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers im Sinne des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule nach dem Landesschulgesetz zugeordnet werden könne. Sie ziele auf eine Förderung der Gesamtentwicklung der Persönlichkeit, um das Kind an eine selbstverantwortliche Bewältigung der täglichen Lebenssituation heranzuführen.
Der beklagte Landkreis vertrat weiter die Auffassung, dass es sich hier vorrangig um Leistungen der Schule handele und Sozialhilfeleitungen demgegenüber nachrangig seien.
Dieser Auffassung folgte das Bundessozialgericht nicht. Zu Recht hat das Landessozialgericht entschieden, dass es einer Leistungspflicht nicht entgegenstünde, wenn die Maßnahme (auch) zum schulrechtlichen Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören würde. Die Maßnahme gehört jedenfalls nicht zum sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule, der nach Sinn und Zweck der Regelung der §§ 53, 54 SGB XII außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers liegt. Außerhalb dieses Kernbereichs besteht zumindest eine nachrangige Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zur Erbringung unterstützender Hilfen, wenn der Eingliederungsbedarf tatsächlich nicht durch die Schule selbst gedeckt wird. Ein finanzieller Ausgleich hat ggf. intern zwischen dem Sozialhilfeträger und der Schulverwaltung zu erfolgen. Aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass die Eltern der Klägerin nach der Leistungsablehnung durch den Beklagten die Kosten zunächst übernommen haben.