Beiträge zur Krankenversicherung für Kapitalauszahlungen aus einer Lebensversicherung?

Das BSG hat in mehreren Urteilen am 12.11.2008 noch einmal bekräftigt, dass Beiträge zur Krankenversicherung aus der Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung nicht nur dann zu zahlen sind, wenn der Arbeitgeber diese als Direktversicherung für seinen Arbeitnehmer abgeschlossen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer diese allein fortgeführt hat.

Geklagt hatten in allen Fällen Arbeitnehmer, die Leistungen aus einer Lebensversicherung erhalten hatten, die der frühere Arbeitgeber für diese abgeschlossen hatte. Die Beitragszahlung erfolgte dabei zunächst im Wege der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden die Beiträge dann durch die Kläger selbst weitergezahlt.

Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Betragserhebung aus der Kapitalleistung kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug sei, zumindest soweit diese auf die eigenen Beiträge nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses zurückzuführen sei.

Das BSG hat klargestellt, dass es für die Beitragspflicht einer Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich unerheblich sei, wer diese Leistung finanziert habe und wer die Finanzierung letztlich getragen habe. Es kommt also nicht darauf an, ob die Beiträge durch Entgeltumwandlung, durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder durch den Arbeitnehmer nach Ende der Beschäftigung selbst gezahlt worden sind. Die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung gilt insgesamt als Versorgungsleistung i. S. d. § 229 SGB V und führt damit zur entsprechenden Beitragspflicht (Az.: B 12 KR 6/08 R u. a.).

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