Anspruch auf Teilarbeitslosengeld auch bei dem gleichen Arbeitgeber

Es kommt nicht selten vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Lebensunterhat mit zwei Teilzeit-Beschäftigungsverhältnissen bestreiten muss. Verliert er eines der Beschäftigungsverhältnisse, hat er einen Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld.

Das Sozialgericht Dresden hat nun mit Urteil vom 16.06.2011 (Az.: S 31 AL 1073/09) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die Beschäftigungsverhältnisse bei dem gleichen Arbeitgeber bestanden haben. Entscheidend ist dabei, dass zwei trennbare Teilzeitvereinbarungen vorliegen und nicht nur eine Verminderung der Arbeitszeit.

Geklagt hatte in dem von uns vertretenen Fall eine Sekretärin der TU Dresden, die zwei Arbeitsverträge abgeschlossen hatte mit jeweils 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Der eine Arbeitsvertrag war unbefristet, der andere Vertrag wurde immer wieder befristet. Der befristete Vertrag wurde über Drittmittel finanziert, der unbefristete Vertrag über Haushaltsmittel.

Das Sozialgericht stellte fest, dass die beiden Beschäftigungsverhältnisse in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind und die Vergütung unterschiedlich geregelt gewesen ist. Dies hält das Gericht für entscheidend, um von zwei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Berufung zum Landessozialgericht Chemnitz zugelassen.

Fazit:   Jeder, der über mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse verfügt, sollte prüfen, ob bei Verlust eines Vertrages nicht ein Anspruch auf Teil-Arbeitslosengeld besteht.

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