Es liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft extra einen Aufpreis gezahlt hat und schließlich doch mit einer anderen Gesellschaft fliegen muss (Urteil des AG Hersbruck vom 04.01.2002, Az. 3 C 1634/98).
Reiserecht
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