Massenhafte Krankmeldungen – TUIfly muss zahlen!

Reiserecht

Regelmäßig kommt es bei Fluggesellschaften zu Streiks. Selten gibt es dabei Gewinner. Nur eines ist sicher: Die Reisenden verlieren immer. Zeit. Nerven. Geld.

Zumindest für Letzteres gibt es bei Flugverspätungen, -annullierungen und Nichtbeförderungen die EU-Verordnung 261/2004.

Ziel der Verordnung ist es, die erlittenen Zeitverluste und Unannehmlichkeiten durch standardisierte Leistungen zu kompensieren.

Liegen die Voraussetzungen für die Reisenden vor, können sich die Fluggesellschaften nur schadlos halten, wenn sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und diesen nachweisen können. Ein Beispiel dafür wäre: Der betroffene Flug fällt in eine Streikphase.

Im Oktober letzten Jahres kam es bei TUIfly zu massenhaften Krankmeldungen. Wobei massenhaft wörtlich zu nehmen ist. Im Ergebnis meldete sich fast das komplette Personal zeitgleich krank – vermeintlich aus Protest gegen die Konzernführung. Zahlreiche Flüge mussten gestrichen werden. Viele Reisende verlangten danach gemäß der EU-Verordnung die Zahlung einer Ausgleichsleistung. TUIfly zahlte keinen Cent und berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Die Mehrzahl der Fälle landete vor den Gerichten.

Diese mussten sich nun mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei massenhaften Krankmeldungen um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Verordnung handelt. „Versteckter Streik“ sagt TUIfly. „Betriebsimmanentes Risiko“ sagen die Reisenden.

Die ersten Urteile des Amtsgerichts Hannovers – hier sind die meisten Fälle anhängig, da TUIfly in Hannover sitzt – gingen nun zu Gunsten der Reisenden aus. Auch wenn bei solchen Klagewellen den ersten Urteilen eine Signalwirkung zukommen kann, bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte positionieren werden.

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