So saß die Passagierin also nach Sicherheitscheck und Boarding im Flieger nach Frankfurt. Inklusive Designer-Handtasche. Inklusive darin befindlicher Katze.
Aufgefallen ist das Ganze erst, als die Katze in der Flugzeugkabine umherlief. Der Pilot zeigte sich kulant und machte den Start nur von der Bedingung abhängig, dass die Katze in einem Waschraum eingesperrt wird. Die Besitzerin gab dafür zunächst ihr Einverständnis und das Flugzeug startete Richtung Frankfurt. Während des Fluges änderte die Passagierin allerdings ihre Meinung und es kam zu Handgreiflichkeiten, welche darin endeten, dass sie mit einer Bombe und der Mafia drohte. Die Piloten entschieden sich daraufhin zu einer außerplanmäßigen Landung in Denver, um Katze und Halterin den amerikanischen Behörden zu übergeben.
Die restlichen Reisenden kamen schließlich mit einer 32-stündigen Verspätung in Frankfurt an.
Einige klagten deshalb auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union, Art. 6, Art. 7 analog VO (EG) 261/2004. Das Amtsgericht Frankfurt urteilte nun, dass den Reisenden keine Ansprüche aus der Verordnung zustehen. Vorliegend handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der nicht durch das Luftfahrtunternehmen zu vermeiden war. Anders hätte es nur ausgesehen, wenn das aggressive Verhalten der Katzenbesitzerin schon beim Entdecken der Katze vorhersehbar gewesen wäre. Durch die anfängliche Kooperation durfte das Luftfahrtunternehmen aber auf einen störungsfreien Flug vertrauen.