Flug annulliert. Ersatzflug verspätet. Anspruch auf Ausgleichsleistung?

 |  Reiserecht

Haben Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO, wenn der wegen Annullierung des Fluges in Anspruch genommene Ersatzflug mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen Verspätung hat?
Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) verbraucherfreundlich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 (Az.: X ZR 73/16).

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt/Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Der BGH entschied, dass die Reisenden im vorliegenden Fall (auch) einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen haben.
Entscheidend war der Wortlaut der Verordnung. Danach ist die Ausgleichsleistung dann ausgeschlossen, wenn das vertragliche Luftfahrtunternehmen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung macht, das es einem Fluggast nach der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges ermögliche, das Endziel nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit zu erreichen, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. iii.
Nach der zuzustimmenden Auffassung des BGH ist die Verordnung nach Sinn und Zweck auszulegen. Demnach ist es nicht ausreichend, dass ein angebotener Ersatzflug planmäßig eine rechtzeitige Ankunft ermöglicht hätte. Entscheidend ist die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel. An dieser Auffassung ändere sich nichts dadurch, dass die Kläger vorliegend auch gegen das andere Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche hätten. Möglich wäre schließlich auch eine Konstellation, in der gegen das andere Lufthaftunternehmen keine Ansprüche bestünden, weil der Ersatzflug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fiele oder die Verspätung des Ersatzfluges für sich alleine noch keine Ausgleichsleistung begründen würde.

Fazit: Die praktischen Anwendungsfälle dürften sich in Grenzen halten, dennoch ist die Entscheidung im Sinne des Verbraucherschutzes sehr zu begrüßen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 158/2017 v. 10.10.2017

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