Die Europäische Verordnung VO 261/2004, bekannt als Fluggastrechteverordnung, räumt jedem Passagier unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Falle von Flugverspätungen ein. Die Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge, die in der europäischen Gemeinschaft beginnen sowie für Flüge von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EG aus Drittstaaten in die Gemeinschaft. In der Verordnung sind neben anderen Ansprüchen des Reisenden folgende Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens im Falle von Verspätungen vorgesehen:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Streitig war lange Zeit die Frage, welche Ausgleichszahlung zu leisten ist, wenn aufgrund der Verspätung eines Fluges über eine kurze Strecke ein Anschlussflug über eine längere Strecke verpasst wird. Die Frage war, ob nur auf die jeweilige Teilstrecke abzustellen oder ob es auf die Verspätung am letzten Zielort ankommt.
Diese Frage ist jetzt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26.02.2013 (Az.: C 11/11) entschieden. Der EuGH hat klargestellt, dass im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2400 auf eine Ankunftsverspätung am Zielort des letzten Fluges abzustellen ist.
Gegenstand des Urteils war ein Flug von Bremen über Paris Charles-de-Gaulle und São Paulo zum letzten Zielort nach Asunción, Paraguay. Der erste Flug von Bremen nach Paris startete verspätet. Der Fluggast kam daher bereits mit Verspätung von 2,5 Stunden in Paris an. Der Anschlussflug von Paris nach São Paulo war zu diesem Zeitpunkt bereits gestartet. Der Fluggast wurde umgebucht und kam schließlich mit einer Verspätung von 11 Stunden zum letzten Zielort Asunción in Paraguay.
Fazit: Der EuGH stellte zugunsten der Verbraucher klar, dass es auf die Dauer der Verspätung des Zubringerfluges nicht ankommt. Entscheidend ist die Verspätung am Zielort, sodass dem Fluggast die höchste Ausgleichsleistung in Höhe von 600 EUR zustand.