Die Kläger hatten einen Flug von Paris ins spanische Vigo gebucht. Das Flugzeug startete zunächst noch planmäßig. Kurz nach dem Start traten jedoch technische Probleme auf und zwangen das Flugzeug zum Rückflug zum Ausgangsflughafen. Die Fluggäste wurden auf andere Flüge umgebucht.
An sich lag eine Verspätung bzw. Annullierung des gebuchten Fluges nicht vor, da das Flugzeug tatsächlich planmäßig gestartet war. Nach Auffassung der EuGH-Richter sind von dem Begriff der „Annullierung“ auch solche Fälle umfasst, in denen der Abflug zwar planmäßig erfolgt, der Flug letzten Endes jedoch nicht durchgeführt wurde. Die ordnungsgemäße Durchführung eines Fluges im Sinne der EU-Verordnung setzt demnach voraus, dass das Flugzeug entsprechend der ursprünglichen Planung seinen Bestimmungsort auch erreicht. Wird der Fluggast auf einen anderen Flug umgebucht, so gilt der ursprüngliche Flug für ihn als annulliert.
Soweit die Fluggäste jedoch weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, hat der EuGH in derselben Entscheidung klargestellt, dass hierfür nicht die zitierte EU-Verordnung herangezogen werden kann, sondern sich die Ansprüche nach dem jeweils gültigen nationalen Recht richten.