Reiserecht
Die Rechtsbeziehungen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen und Reisevermittlern werden allgemein unter dem Oberbegriff „Reiserecht“ zusammengefasst.
Grundsätzlich lässt sich das Reiserecht in das Pauschal- und Individualreiserecht einteilen.
Unter Pauschalreise ist ein „Leistungspaket“ zu verstehen, dass in der Regel Anreise sowie Übernachtung/Verpflegung und ggfs. weitere Reiseleistungen, wie Besichtigungstouren und Sportprogramme umfasst. Diese Leistungen werden von einem Reiseveranstalter gebündelt organisiert und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verbracht.
Bei der Individualreise hingegen schließt der Reisende selbst die ihn betreffenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge ab.
Bei der Pauschalreise findet das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung, welches in den §§ 651 a ff. BGB geregelt ist. Dort finden sich die Regelungen hinsichtlich der Reisepreisminderung bei Reisemängeln, beispielsweise wegen mangelhafter Beförderung, Übernachtung oder Verpflegung. Die Ansprüche müssen regelmäßig gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Der Individualreisende hingegen muss sich direkt an seine jeweiligen Vertragspartner wenden.
Eine immer größere Bedeutung kommt der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung 261/2004/EG) zu. In der vorgenannten Verordnung sind die Schadenersatzansprüche von Flugpassagieren insbesondere bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geregelt. Vor allem eine Nichtbeförderung berechtigt den Fluggast, eine pauschale Entschädigung abhängig von der Flugstrecke, von der Fluggesellschaft zu verlangen.
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