Reiserecht

Die Rechtsbeziehungen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen und Reisevermittlern werden allgemein unter dem Oberbegriff „Reiserecht“ zusammengefasst.

Grundsätzlich lässt sich das Reiserecht in das Pauschal- und Individualreiserecht einteilen.

Unter Pauschalreise ist ein „Leistungspaket“ zu verstehen, dass in der Regel Anreise sowie Übernachtung/Verpflegung und ggfs. weitere Reiseleistungen, wie Besichtigungstouren und Sportprogramme umfasst. Diese Leistungen werden von einem Reiseveranstalter gebündelt organisiert und zu einem einheitlichen Gesamtpreis verbracht.

Bei der Individualreise hingegen schließt der Reisende selbst die ihn betreffenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge ab.

Bei der Pauschalreise findet das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung, welches in den §§ 651 a ff. BGB geregelt ist. Dort finden sich die Regelungen hinsichtlich der Reisepreisminderung bei Reisemängeln, beispielsweise wegen mangelhafter Beförderung, Übernachtung oder Verpflegung. Die Ansprüche müssen regelmäßig gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Der Individualreisende hingegen muss sich direkt an seine jeweiligen Vertragspartner wenden.

Eine immer größere Bedeutung kommt der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung 261/2004/EG) zu. In der vorgenannten Verordnung sind die Schadenersatzansprüche von Flugpassagieren insbesondere bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geregelt. Vor allem eine Nichtbeförderung berechtigt den Fluggast, eine pauschale Entschädigung abhängig von der Flugstrecke, von der Fluggesellschaft zu verlangen.

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Hinweise und Rechtsprechungen

Haben Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO, wenn der wegen Annullierung des Fluges in Anspruch genommene Ersatzflug mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen Verspätung hat?
Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) verbraucherfreundlich in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 (Az.: X ZR 73/16).

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Die Europäische Kommission hat in einer Bekanntmachung auf Missstände bei den immer mehr werdenden Fluggastrechteportalen aufmerksam gemacht. Der Kommission sei „zur Kenntnis gelangt, dass einigen Agenturen für Fluggast-Entschädigungen ein nicht korrektes Vorgehen und Fehlverhalten vorgeworfen wird“1 . Konkret bestehen Bedenken bei folgenden Punkten:

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Regelmäßig kommt es bei Fluggesellschaften zu Streiks. Selten gibt es dabei Gewinner. Nur eines ist sicher: Die Reisenden verlieren immer. Zeit. Nerven. Geld.

Zumindest für Letzteres gibt es bei Flugverspätungen, -annullierungen und Nichtbeförderungen die EU-Verordnung 261/2004.

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Das Amtsgericht Frankfurt musste sich mit einem nicht ganz alltäglichen Sachverhalt beschäftigen.
Zu einem Flug von Las Vegas nach Frankfurt a. M. brachte eine Reisende unangemeldet eine Katze mit. Dies blieb zunächst von allen Beteiligten unentdeckt.

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Bei der Buchung einer Reise, sei es direkt im Reisebüro oder über ein Internetportal, wird der Kunde regelmäßig gefragt, ob er auch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wünscht. Diese erstattet Stornogebühren, falls es dem Reisenden aus einem wichtigen Grund, beispielsweise einer unvorhergesehenen Erkrankung, nicht möglich ist, die Reise wie geplant anzutreten. Der Abschluss einer ...

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Die Europäische Verordnung VO 261/2004, bekannt als Fluggastrechteverordnung, räumt jedem  Passagier unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Falle von Flugverspätungen ein. Die Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge, die in der europäischen Gemeinschaft beginnen sowie für Flüge von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EG aus Drittstaaten in die Gemeinschaft. In ...

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In den vergangenen Tagen berichtete die Tagesschau von der Studie „Freizeitmonitor 2012“, nach der Deutsche in ihrer Freizeit lieber Daheimbleiben. Wer sich dennoch eine Flugreise gönnt, wird sich freuen, denn der Bundesgerichtshof (BGH, vgl. Urteil v. 28.08.2012, Az.: X 128/11) stärkt nunmehr erneut die Rechte von Flugreisenden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 7. Februar 2009 ...

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Durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stehen Fluggästen Ansprüche auf Ausgleichszahlung, Verpflegung, Unterkunft und Ersatzbeförderung zu. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die je nach Entfernung zwischen 250 EUR und 600 EUR betragen, setzt grundsätzlich eine Annullierung des Fluges voraus.

In seinem Urteil vom 13.10.2011 (C-83/10) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über folgenden ...

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Es liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft extra einen Aufpreis gezahlt hat und schließlich doch mit einer anderen Gesellschaft fliegen muss (Urteil des AG Hersbruck vom 04.01.2002, Az. 3 C 1634/98).

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Verspätet sich der Abflug für eine Gruppe von Pauschalreisenden in die Türkei um fünf Stunden und 50 Minuten, so stellt dies bei einem Reisepreis von 330,00 EUR keinen Mangel dar. Im Hinblick auf den äußerst günstigen Reisepreis ist die Verzögerung unerheblich. (AG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2002, Az.: 46 C 548/97).

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Weiterführende Links

  • www.auswaertiges-amt.de
    Einschätzungen zur konkreten Sicherheitslage in bestimmten Regionen, Verhaltensratschläge, Visabestimmungen.

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