Wohnflächenangabe im Mietvertrag

Die Abweichung der tatsächlich vorhandenen zur vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % stellt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen erheblichen Sachmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag eine „ca.“-Wohnfläche enthalten ist. Entschied der Bundesgerichtshof im April 2009 zu welchem Anteil die Dachterrasse einer Wohnung in die Wohnfläche einzubeziehen ist (BGH-Urteil vom 22.04.2009; VIII ZR 86/09), liegt eine weitere Entscheidung zu dieser Problematik vom 10.03.2010 vor. Bei der Berechnung der Mietminderung wegen der Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ist auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag  einen „ca.“-Zusatz enthält (VIII ZR 144/09).
Es bleibt somit dabei, dass die „ca.“-Angabe bei der Wohnfläche ohne Bedeutung bei Mängeln ist. Da dieser Mangel nicht behebbar ist, besteht die Möglichkeit zur nachträglichen Mietminderung.

Fazit:   Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Vermieter bei der Wohnflächenangabe im Mietvertrag exakte Größenangaben verwenden. Für Mieter einer Wohnung z. B. mit Dachschrägen, Balkon-  bzw. Terrassenflächen kann es vorteilhaft sein, die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche zu überprüfen.

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