Wechselnde Flächenangaben in Betriebskostenabrechnungen

Keinen formellen Mangel stellen wechselnde Flächenangaben in Betriebskostenabrechungen dar. Dies hat der VIII. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (Az. VIII ZR 261/07) entschieden. Danach ist es dem Mieter verwehrt, sich auf eine formelle Unwirksamkeit der Abrechnung zu berufen. Dies hätte zur Folge, das Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen sind. Die vom BGH nunmehr geteilte Auffassung hingegen bedeutet, dass zwar möglicherweise die Abrechnung inhaltlich (materiell) fehlerhaft ist, aber korrigiert werden kann.

Ein aufwendiger Streit mit Sachverständigengutachten über die richtige Abrechnungsfläche lässt sich nicht vermeiden, wenn die Flächendifferenz mehr als 10 % beträgt (im anderen Fall ist – nach einer anderen Entscheidung des BGH –  die Fläche nach Mietvertrag maßgeblich und ausreichend).

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