Vermieter kann Farbgebung bei Rückgabe bestimmen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst erneut mit der Wirksamkeit einer so genannten Farbwahlklausel zu befassen (Urteil vom 20.10.2008, Az.: VIII ZR 283/07). Diese lautete:

"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Wie bereits nach der Entscheidung des BGH vom 18.06.2008 zu erwarten, dort hatte der BGH eine generelle Festlegung des Mieters auf eine bestimmte Farbwahl während seiner Nutzungszeit für unzulässig gehalten, begegnet die Verpflichtung, die Wohnung – bei wirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturen – bei Rückgabe in bestimmten Farben zu halten, keinen Bedenken (siehe hierzu bereits unsere Anmerkung im Newsletter Nr. 7 vom 03.07.2008). Grund hierfür ist das Interesse des Vermieters an einer möglichst unproblematischen Weitervermietung. Das Interesse des Mieters an einer individuellen Nutzung endet mit dem Mietverhältnis, so dass für diesen Fall das Interesse des Vermieters überwiegt.

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