Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 (Az. VIII ZR 224/07) erkannt, dass folgende Klausel in Mietverträgen unwirksam ist und die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt beseitigt

"Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Klausel auch die während des Mietzeitraumes anfallenden Schönheitsreparaturen betreffe. Zwar könne grundsätzlich dem Vermieter ein Interesse an einer neutralen Farbgebung im Hinblick auf die Weitervermietung zuerkannt werden. Dies gelte jedoch nicht im Laufe der Mietzeit, da der Mieter während der Mietzeit die Wohnung entsprechend seinen Wünschen farbig gestalten könne.

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