Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Umzug – was kann und was muss?
Bereits bei der Suche von neuen Wohnräumlichkeiten wird oftmals im Rahmen der Selbstauskunft die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorausgesetzt. Entgegen der weit verbreiteten Annahme ist der Vermieter jedoch nicht verpflichtet, eine solche zu erteilen, unabhängig davon, ob Mietschulden bestanden haben oder nicht. Meist werden Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen unproblematisch erteilt. Im Falle der Nichterteilung kann beispielsweise eine SCHUFA-Auskunft der Selbstauskunft beigelegt werden, um dem potentiellen neuen Vermieter die Schuldenfreiheit nachzuweisen.
Vor Vertragsunterzeichnung ist der Mietvertrag zwingend gründlich zu lesen und zu prüfen, ob mit allen Klauseln des Vertrags Einverständnis besteht. Der Mieter muss insbesondere darauf achten, ob er beispielsweise tatsächlich bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten will, ob und wie er an Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten beteiligt werden soll und welche Verhaltenspflichten ihm auferlegt werden. Wenn mit einzelnen Klauseln kein Einverständnis besteht, muss dies zwingend vor Vertragszeichnung geklärt werden.
Sowohl bei Auszug aus der alten, als auch bei Einzug in die neue Wohnung ist zwingend Protokoll über die Zustände der Mietsache zu führen. Zu Zwecken der Beweissicherung ist zu empfehlen einen Zeugen zu den Übergabeterminen mitzunehmen, d. h. eine Person, die nicht im Mietvertrag steht. Ebenfalls sollten die Zustände mittels Fotoaufnahmen dokumentiert werden. Im Streitfall kann auf den Zeugen, das Protokoll und die Fotos zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Wohnungsübergaben sind zusätzlich zwingend die Zählerstände festzuhalten, damit Ab- und Anmeldung bei den Versorgern, sowie korrekte Endabrechnungen möglich sind.
Sollten vor, beim oder nach dem Umzug rechtliche Fragen entstehen, so stehen wir dem Mieter gern beratend zur Seite.
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