Die streitenden Parteien sind Eigentümer jeweils benachbarter Grundstücke, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Einen stehen zudem außerhalb des nachbarlichen Grenzabstandes (in Sachsen wären das 2 Meter) drei ca. 18 Meter hohe Birken. Der Eigentümer des benachbarten Grundstückes fühlt sich nun durch das anfallende Laub und die Samen etc. belästigt und verlangt vom ...
Die Überprüfung der jährlichen Nebenkostenabrechnung lohnt sich. Der Vermieter muss dem Mieter schlüssig darlegen, wieso er welche Position (nach-)zahlen muss. Vor allem großen Hausverwaltungen fällt es aufgrund der Vielzahl der zu verwaltenden Häuser schwer, einzelne Kostenpositionen vollumfassend nachzuweisen. Daher sollte die Nebenkostenabrechnung nicht weggeheftet, sondern überprüft werden, ...
Es kommt immer wieder vor, dass Mieter die Mietsache nach eigenen Wünschen gestalten, vorhandene Tapeten entfernen etc. Was gilt eigentlich, wenn der Mieter seine Malerarbeiten einstellt und die Wohnung mit (teilweise kahlen Wänden) zurückgibt?
Wer die eigene Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchte, muss bestimmte Vorgaben beachten. Das gilt auch für Wohnungseigentümer, insbesondere in Eigentümergemeinschaften. Diesen Eigentümern hilft ein Blick in die Teilungserklärung.
Der Anspruch des Grundstückseigentümers vom Nachbarn die Beseitigung des Überwuchses (Zurückschneiden von in das Grundstück hineinragenden Ästen) zu verlangen, verjährt regelmäßig nach drei Jahren. So jedenfalls lautet kurz zusammengefasst der Leitsatz einer 13-seitigen Entscheidung des V. Zivilsenates vom 22. Februar 2019 (Az.: V ZR 136/18).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer am 13.02.2019 verkündeten Entscheidung mit dem Berechnungsmodell des Dresdner Mietspiegels (2015) beschäftigt und dieses nicht beanstandet (Az.: VIII ZR 245/17).
Diese seit der Einführung der Neuregelungen zum Verbraucherwiderruf in § 312 c BGB streitige Frage hat der VIII. Zivilsenat jüngst im Sinne einer pragmatischen Lösung entschieden (Entscheidung vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17). Nein sie ist es nicht, obwohl der Wortlaut der Norm dies nahelegen würde.
Es ist fast 11 Jahre her, da entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2007, Az.: VIII ZR 261/06, dass bei Abweichungen der Betriebskosten, die nach Fläche abgerechnet werden, nicht die tatsächliche Größe, sondern die vereinbarte maßgeblich sei. Auch könnten Abweichungen bis zu 10 % unerheblich sein. Das ist bei Manchem auf Kritik gestoßen; im Großen und Ganzen hat es aber viele ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen in der Rechtsprechung und Literatur lange geführten Meinungsstreit nun entschieden (BGH Urt. v. 28.02.2018, Az.: VIII ZR 157/17). Worum ging es?