Schönheitsreparaturen – Vorsicht Falle!

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat. So entschied der BGH jüngst im Urteil vom 23.09.2009 (Az.: VIII ZR 344/08).

Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zur sog. Farbwahlklausel fortgeführt und gleichzeitig wohl eine ganze Reihe von Schönheitsreparaturklauseln „kassiert“. Gleichwohl zeigt der BGH damit Konsequenz, denn er hatte bisher bereits entschieden, dass der Vermieter den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht das Streichen der Wohnung in bestimmten Farben vorgeben könne (jedenfalls solange kein besonderer Grund vorliegt, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte).

Da die Unwirksamkeit der Farbwahlklausel zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel führt, ist der Mieter auch in diesen Fallen von der Verpflichtung zur Schönheitsreparatur frei.

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