Neuerstellung einer Betriebskostenabrechnung bei fehlerhaftem Abrechnungszeitraum?

In einem Verfahren, das zunächst vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde und anschließend in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Dresden geführt wurde, verlangte der Mieter nach Beendigung eines mehr als sechs Jahre bestehenden Mietverhältnisses die Neuerstellung der Betriebskostenabrechnungen der zurückliegenden vier Jahre. Grund hierfür war, dass bei diesen Abrechnungen entgegen der eindeutigen mietvertraglichen Regelung ein fehlerhafter Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt wurde. In der Begründung seines Begehrens stützte sich der Mieter insbesondere auf die ständige Rechtsprechung der oberinstanzlichen Gerichte, wonach bei einem fehlerhaft zugrunde gelegten Abrechnungszeitraum keine formelle, ordnungsgemäße und damit prüffähige Abrechnung vorliege. Vermieterseits wurde dem entgegnet, dass der Abrechnungszeitraum entgegen der Vereinbarung im Vertrag seinerseits abgeändert werden musste, weil durch die Versorgungsunternehmen ebenfalls eine geänderte Rechnungslegung erfolgt ist und er die Abrechnungszeiträume in der Betriebskostenabrechnung der Rechnungslegung der Versorgungsunternehmen angepasst habe. Ferner wurde durch den Vermieter darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis beendet ist und damit die Neuerstellung der Betriebskostenabrechnung eine reine Formsache darstellen würde. Fest stünde nämlich, dass alle bis zum Ende der Mietzeit angelaufenen Betriebskosten abgerechnet wurden. Insoweit hätte eine Neuerstellung der Betriebskostenabrechnung nur einen erheblichen Aufwand für den Vermieter zur Folge. Ein berechtigtes Interesse des Mieters bestünde hingegen nicht.

Sowohl das Amtsgericht Dippoldiswalde als auch das Landgericht Dresden sind der Argumentation des Vermieters gefolgt und haben die Klage des Mieters abgewiesen. In der Begründung führt das Landgericht aus, dass der Mieter zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag hat, jedoch im Vorliegenden sich das Verlangen des Mieters auf Einhaltung der vertraglichen Abrechnungszeiträume als rechtsmissbräuchlich darstellt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Mieter nicht darlegen konnte, ein schutzwürdiges Interesse an der Neuerstellung der Betriebskostenabrechnung zu haben. Auch der Hinweis des Mieters, dass sich bezüglich der letzten Betriebskostenabrechnung Abweichungen ergeben könnten, weil sie vor Beginn der Heizperiode ausgezogen sind, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gewisse Ungenauigkeiten in der Betriebskostenabrechnung ergeben sich schon daraus, dass der in Rechnung gestellte Verbrauchszeitraum nicht immer dem Abrechnungszeitraum entspricht.

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