Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietpreisbremse nun auch in Dresden und Leipzig
Was bedeutet das?
Nun zuallererst sind damit Vermieter bei der Neuvermietung von Wohnraum, bis auf wenige Ausnahmen, an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden, die grundsätzlich um nicht mehr als 10 % überschritten werden darf. Diese Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Dresdner Mietspiegel und der weist nicht gerade exorbitante Mietwerte aus, gibt damit aber ein recht moderates Mietniveau auch bei der Neuvermietung vor.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter z. B. umfassende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, dann können diese berücksichtigt werden oder die bisherige Miete lag bereits über der jetzt zulässigen Maximalmiete (was insbesondere bei gesuchten Wohnlagen der Fall sein dürfte).
Eine Ausnahme besteht auch für neu errichtete Wohnungen bei der erstmaligen Vermietung.
Die Folgen derartiger Entwicklungen wurden z. B. für den Berliner Wohnungsmarkt untersucht (siehe DIW Wochenbericht Nr. 8/2021). Zwar sanken die Angebotsmieten um rund 11 %, das Angebot an freien Wohnungen verringerte sich aber um rund 57 %. Das Ziel des Verordnungsgebers, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, dürfte daher bereits im Ansatz zum Scheitern verurteilt sein.
Die vorgenannte Studie hat zudem ergeben, dass nur 25 % aller ausgewerteten Annoncen regelkonform waren. Dies und die Erfahrungen aus den neunziger Jahren als hier bereits einmal eine Kappungsgrenze galt, lassen eine Reihe von Prozessen erwarten. Vielleicht werden auch die Preise für gebrauchte Möbel ansteigen. – Warum? Nun der Dresdner Mietspiegel gilt nicht unmittelbar für möblierte Wohnungen, weshalb in anderen Bundesländern verstärkt „möblierte“ Wohnungen angeboten werden. Wie erfolgreich, sei dahingestellt.
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