Dennoch ist Vorsicht geboten. Der BGH gelangt zu dieser Lösung nur auf dem Wege einer sog. teleologischen Reduktion. D. h. grundsätzlich wäre die Vorschrift einschlägig, jedoch gebieten hier Sinn und Zweck und der Zusammenhang mit anderen Normen (insbesondere denen der §§ 558 ff. BGB) keine Anwendbarkeit der Vorschrift. Das heißt aber auch, dass z. B. für jegliche Änderungsvereinbarungen im Mietrecht, für die kein spezielles gesetzliches Verfahren vorgeschrieben ist, die Regelungen über den Verbraucherwiderruf Anwendung finden, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
Wenden Sie sich bei Fragen hierzu gern an Rechtsanwalt Gütter.