Gesetzeswidrige Mieten können wirksam sein

Vermieter und Mieter hatten unter der Geltung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe einen Mietzins vereinbart, der oberhalb der nach diesem Gesetz höchstzulässigen Miete lag. Der Vermieter klagte nach Wegfall der Preisbindung den höheren (ursprünglich vereinbarten) Mietzins ein und bekam vor dem Bundesgerichtshof Recht (BGH, Urt. v. 27.06.2007, Az.: VIII ZR 150/06).

Zwar sei die Vereinbarung zunächst unwirksam, so der BGH. Unter bestimmten Umständen, könne die Vereinbarung jedoch nachträglich ihre Wirkung entfalten, wenn die Unwirksamkeitsgründe später wegfielen.

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