Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung künftig schwerer durchsetzbar

Nach einer jüngsten Entscheidung des BGH (Az.: VIII ZR 182/06) wird die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung für Mieter künftig an eine zusätzliche Bedingung geknüpft: Erst wenn eine dem Vermieter gesetzte angemessene Abhilfefrist ergebnislos verstrichen ist, kann der Mieter das Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung fristlos (also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) kündigen. Nach dem bis 2001 geltenden Mietrecht war dies nicht erforderlich. Durch die Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung als Sonderfall der Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches verstanden wissen. Damit wird aber, auch wenn dies vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war, für die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung das Setzen einer Abhilfefrist erforderlich. Diese ist bei einer Kündigung wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches grundsätzlich erforderlich.

Der Mieter muss also dem Vermieter prinzipiell auch bei einer Gesundheitsgefahr die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ohne diese Fristsetzung kann das Mietverhältnis nicht mehr fristlos beendet werden.

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