Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – Der Hammer, nicht nur beim Scrabble
1. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
a) Diese bestimmt zunächst, dass, wenn in Mietverträgen dem Mieter die Heizung von Räumlichkeiten auf eine Mindesttemperatur vorgegeben ist, diese Regelung vorläufig nicht mehr gilt. Kann der Mieter nun das Heizen generell einstellen? Nein, denn der Verordnungsgeber stellt ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung zum Beheizen der Räume, um Schaden von diesen abzuwenden, nicht berührt wird.
b) Ferner enthält die Verordnung das Verbot der Beheizung privat betriebener Schwimmbecken mit Gas oder Strom.
c) Vorgaben für die Beheizung von Gebäuden enthält die Verordnung (bis jetzt) nur für den Bereich der sog. Öffentlichen Nichtwohngebäude, also – vereinfacht – Gebäude der öffentlichen Verwaltung. Schulen, Kitas, Krankenhäuser etc. sind explizit ausgenommen. Wer wissen will, wohin die Reise gehen kann, darf trotzdem einen Blick in die Verordnung werfen. Die Höchsttemperatur für Räume, in denen körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden, wird auf 19 Grad Celsius festgelegt. Sie sinkt stufenweise bis auf 12 Grad Celsius für Räume mit schwerer körperlicher Arbeit ab.
d) Die Vorschrift enthält aber auch Vorgaben für Informationen, die Gebäudeeigentümer den Nutzern zukommen lassen müssen. Diese ist komplex und deshalb geben wir sie im Wortlaut wieder:
(1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit:
1.
Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
2.
Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und
3.
Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.
Können diese Informationen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich ansteigt.
(2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“1 inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.
(4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben.
1 www.energiewechsel.de
e) Falls Sie eine Außenwerbung elektrisch hinterleuchtet haben sollten: Diese dürfen Sie auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages nicht mehr betreiben, es sei denn sie dient auch der Verkehrssicherheit …
2. Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Diese Verordnung richtet sich an Gebäudeeigentümer und Unternehmen.
a) Zunächst ist in § 2 die grundsätzliche Verpflichtung zur Heizungsprüfung und Optimierung einer Wärmeerzeugungsanlage vorgeschrieben, die mit Gas betrieben wird. Dies ist bis zum 15.09.2024 zu erledigen.
b) Gaszentralheizungssysteme in bestimmten Gebäuden sind darüber hinaus bis 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen. Für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen hat das bis 15.09.2024 zu erfolgen.
Interessant ist insoweit auch, dass in § 3 Abs. 3 geregelt ist, was im Rahmen des hydraulischen Abgleiches durchzuführen ist und wie genau zu Verfahren ist (§ 3 Abs. 4).
c) Für bestimmte Unternehmen (mehr als 25 Beschäftigte, 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) sind zudem Energieaudits nunmehr verpflichtend vorgeschrieben.
3. Fazit
Die Kurz- und Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnungen sind eine nicht ganz leichte Kost. Dazu beraten wir Sie gern, wenn Sie davon betroffen sein sollten.
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