Duldungspflicht des Mieters zu baulichen Maßnahmen

Der Mieter hat gemäß § 554 Absatz 1 BGB Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind zu dulden. Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums sind unter § 554 Absatz 2 BGB geregelt. Diese hat der Mieter ebenfalls zu dulden, sofern sie nicht für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde. Die Ankündigung der Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache hat der Vermieter schriftlich gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung formeller Anforderungen (§ 554 Absatz 3 BGB) vorzunehmen. Dem Mieter steht bei Maßnahmen nach Absatz 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

In einem Fall, über den letztendlich der Bundesgerichtshof entschieden hat, ging es vorliegend um Maßnahmen, die der Vermieter auf Grund einer behördlichen Anordnung in der Wohnung des Mieters durchzuführen hatte. Hier stellte sich u. a. die Frage, ob derartige Maßnahmen unter § 554 Absatz 2 BGB fallen und somit den Anforderung an die Mitteilungspflicht (§ 554 Absatz 3 BGB) unterliegen. Der BGH entschied mit Urteil vom 04.03.2009 (VIII ZR 110/08), dass der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat. Bei derartigen Maßnahmen komme der § 554 Absatz 2 BGB nicht zur Anwendung; der Anspruch des Vermieters ergebe sich aus § 242 BGB.Folgender Sachverhalt lag zu Grunde: Die Beklagten sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die Wohnungen im Haus sind mit Gaseinzelöfen ausgestattet. Der Bezirksschornsteinfeger stellte fest, dass die Abgaswerte nicht eingehalten werden. Daraufhin wurde die Klägerin – Vermieter - aufgefordert, eine neue Heizungsanlage im Hause einzubauen. Diese entschied sich für den Einbau einer Zentralheizungsanlage im Grundstück. Die Beklagten lehnten nach der schriftlichen Ankündigung dieser Maßnahmen durch die Klägerin den Anschluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung ab. Eine Duldung erfolgte nicht. Zutritt wurde auch in der Folgezeit nicht gewährt. Die Beklagten kamen auch der Bitte der Klägerin zum Einbau der Steigleitungen für die darüber gelegene Wohnung bzw. Benennung eigener Terminvorschläge nicht nach. Inzwischen waren Monate vergangen und der Klägerin wurde ein Bußgeldbescheid angedroht.Da sich die Duldungspflicht aus § 242 BGB ergebe, richten sich die Anforderungen an eine Ankündigung in derartigen Fällen nach den konkreten Umständen bei Berücksichtigung der Dringlichkeit sowie des Umfangs der Baumaßnahme. Durch das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass der Mieter verpflichtet ist mitzuwirken, um den Einbau einer Maßnahme nach behördlicher Anordnung zeitnah  durchführen zu lassen. Vorliegend hatte die Klägerin Grundrisse übersandt, aus welchen sich die Arbeiten – Einbau der Steigleitungen – ergaben. Nachdem die Beklagten der Maßnahme widersprochen hatten, wurden keine eigenen Terminvorschläge für die Durchführung der Arbeiten in der von ihnen angemieteten Wohnung unterbreitet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Belange der Beklagten zur Genüge beachtet worden.

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