Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Geschäftsraummieter

In Mietverträgen über Gewerberäume sind umfangreiche Ausschlüsse und Begrenzungen der Gewährleistungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter nicht selten. Häufig ist auch folgende Klausel enthalten:
"Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen, Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird (z. B. Umsatz- und Geschäftsrückgang)."

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Klausel jetzt für unwirksam erklärt, obwohl frühere Entscheidungen in eine andere Richtung tendierten. Dort hatte der BGH vermieterfreundlich argumentiert, dass diese Klauseln keinen vollständigen Ausschluss des Minderungsrechtes darstellen, weil sie dem Mieter lediglich das Recht zur Mietkürzung, nicht aber den Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete nehmen sollten. Dem sind die Instanzgerichte weitgehend gefolgt, so dass auch vielfach die beanstandete Klausel „abgesegnet“ wurde.

Dem hat nunmehr der BGH einen Riegel vorgeschoben (Az.: XII ZR 62/06 vom 23. April 2008).

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