Billige Anfangsmiete schließt spätere Erhöhung nicht aus

Dem am 20.06.2007 (Az.: VIII ZR 303/06) vom BGH entschiedenen Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der zwischen Vermieter und Mieter bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzins lag unter dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach gut einem Jahr verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 558 BGB ff. (ortsübliche Vergleichsmiete). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor. Der Mieter verteidigte sich damit, dass bei Vertragsschluss bereits eine Miete unterhalb der Vergleichsmiete vereinbart worden sei.

Der BGH hat dem Vermieter Recht gegeben. Die Vereinbarung einer niedrigeren Ausgangsmiete schließe (jedenfalls ohne ausdrückliche Vereinbarung) den Erhöhungsanspruch nicht aus. Im Übrigen sei nach § 558 BGB nicht erforderlich, dass sich auch die ortsübliche Vergleichsmiete ändere. Bei Vereinbarung einer günstigeren Miete als der ortsüblichen Vergleichsmiete müsse der Mieter von Anfang an damit rechnen, dass die Miete erhöht werde. Wolle er dies nicht, könne entsprechendes vereinbart werden.

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