Der bisherige Tabellenmietspiegel sah ein zweistufiges Berechnungsmodell vor. Anhand bestimmter Kriterien wurde die zu betrachtende Wohnung in eine Tabelle eingeordnet, aus der sich dann eine bestimmte Mietpreisspanne ergab. Zur genaueren Einordnung wurde auf weitere wohnwerterhöhende und -mindernde Merkmale Bezug genommen und so ein „punktgenauer“ Wert ermittelt.
Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, es müsse genügen, wenn der Wert nur innerhalb der Spanne liege, es könne im Übrigen auch andere wohnwerterhöhende Merkmale geben, die seine Einordnung rechtfertigen würden.
Beides lies der BGH nicht gelten. Das hängt damit zusammen, dass der BGH den Mietspiegel als Hilfsmittel der tatrichterlichen Überzeugung betrachtet. Insofern bildeten die im Dresdner Mietspiegel angegebenen Kriterien eine ausreichende Schätzgrundlage.
Auch wenn seit dem 01.01.2019 in Dresden ein sogenannter Regressionsmietspiegel gilt, dürften die vom BGH aufgestellten Grundsätze anwendbar sein. Der Unterschied zum vorigen Modell ist marginal. Nunmehr ist das Berechnungsmodell nicht zwei- sondern dreigliedrig. Nach der Bestimmung der Ausgangsmiete anhand der Wohnungsgröße erfolgt die nähere Spanneneinordnung wieder über bestimmte Kriterien. Innerhalb der so ermittelten Spannen erfolgt dann die Einordnung wieder anhand von wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmalen. Letztlich also ein (fast) identisches Verfahren.
Für die betroffenen Rechtsanwender hat die Entscheidung insofern Klarheit gebracht, als dass sie sich in jedem Falle für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Bestandsmietverhältnissen auch weiterhin auf den Dresdner Mietspiegel stützen sollten.