Beteiligung des Erdgeschossmieters an Aufzugskosten zulässig

Ein häufiger Streit zwischen Mieter und Vermieter bei Gebäuden mit Aufzugsanlagen: Der im Erdgeschoss lebende Mieter benutzt den Aufzug nicht und will deshalb auch keine Kosten zahlen.

Er muss! - Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.09.2006, Az.: VIII ZR 103/06). Nach Ansicht des BGH sind nach § 556a Abs. 1 S.1 BGB die Kosten nach der Gesamtfläche der Einheit, also i.d.R. aller Wohneinheiten umzulegen. Das der Erdgeschossmieter den Aufzug wenig, unter Umständen auch gar nicht nutze hielt der BGH für unerheblich, da auch andere nicht nach Verbrauch zu verteilende Kosten nicht entsprechend der unterschiedlichen Nutzung sondern nach der Wohnfläche (Gesamtfläche) verteilt werden. Auch führe das Herausrechnen zu einem nicht zu vertretenden Mehraufwand für den Vermieter; im Extremfall sogar zur Unverständlichkeit der Abrechnung. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen.

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