Zweigpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Medizinrecht

Ärzten ist es berufsrechtlich gestattet, über den eigenen Praxissitz nur an zwei weiteren Orten tätig zu sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Begrenzung auch auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) anzuwenden ist.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hatte einem MVZ den Betrieb weiterer Zweigpraxen verwehrt, da gem. § 17 Abs. 2 Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer höchstens zwei Nebenbetriebsstätten zulässig seien.
Die Genehmigung einer Zweigpraxis hat dann zu erfolgen, wenn die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert wird und die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung gilt auch für ein MVZ. Die darüber hinausgehende Beschränkung auf zwei Zweigpraxen gilt jedoch nicht für ein MVZ. Die Regelung aus der Berufsordnung richtet sich nur an einen Arzt, lässt sich aber nicht auf ein MVZ übertragen. Hier wurde bewusst auf eine Höchstzahl von Zweigpraxen verzichtet.
Eine Begrenzung ergibt sich allein daraus, dass jeder Arzt, der in einem MVZ angestellt ist, nur an zwei weiteren Standorten tätig sein kann. Zudem muss auch der einzelne Arzt überwiegend am Stammsitz tätig sein.

Fazit:   Eine Ungleichbehandlung zwischen einer Einzelpraxis und einem MVZ ist gerechtfertigt, da der in einer Einzelpraxis tätige Arzt nicht an beliebig weiteren Orten tätig werden kann, während in einem MVZ mehrere Ärzte beschäftigt sind (BSG, Urteil v. 09.02.2011, Az.: B 6 KA 12/10 R).

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: