Nachfolgend zeigten sich bei ihm unter anderem eine Hirnschädigung und ein Hirnödem. Der Mann nahm den Träger des Rettungsdienstes und zwei an dem Einsatz beteiligte Behandler auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage mit einem Teil-Endurteil ab, da im Freistaat Sachsen die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung nicht den kommunalen Gebietskörperschaften, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden obliege.
Dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden nun mit Urteil vom 14.02.2017 (Az.: 4 U 1256/16) widersprochen. Das OLG hat klargestellt, dass in Sachsen die Notfallrettung in der Aufgabenträgerschaft und Zuständigkeit der Rettungszweckverbände, der Landkreise und kreisfreien Städte verbleiben sollte. Dies bedeutet, dass jeder Notarzt ein öffentliches Amt ausübt und mit dem Patienten keinen Behandlungsvertrag abschließt oder eine Garantenpflicht übernimmt. Eine persönliche Haftung des Notarztes scheidet also aus, da eine Schuldübernahme gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit Art. 34 GG (Grundgesetz) erfolgt. Es haftet also allein der Staat, hier die Körperschaft, die für den Rettungsdienst verantwortlich ist.
Fazit: Für den handelnden Notarzt ist die Entscheidung erfreulich, da bei seinen Einsätzen eine persönliche Haftung ausscheidet. Der Patient muss Haftungsansprüche gegen die zuständige kommunale Körperschaft richten.