MoPeG – Die GbR neu im BGB!

Medizinrecht

Seit dem 01.01.2024 sind die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes in Kraft.

Damit sind die Rechte und Pflichten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB neu geregelt, was auch Auswirkungen auf die gemeinsame ärztliche Berufsausübung hat.
Die ärztliche Gemeinschaftspraxis ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, anders als die Praxisgemeinschaft.

Gesellschaftsrechtliche Vorteile

Mit den Änderungen wurde vorrangig die bisherige Rechtsprechung zur GbR im Gesetz berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfähigkeit der GbR.

Es ergeben sich daraus weitergehende Möglichkeiten im Hinblick auf die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, auch bestehende Gesellschaftsverträge sollten im Hinblick auf die Neuregelungen überprüft werden.

Von Bedeutung ist, dass mit den Änderungen die GbR die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit erhalten hat, sie kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Soweit eine ausreichende Abgrenzung nach außen nicht erfolgt, wird vermutet, dass die Gesellschaft am Rechtsverkehr als solche teilnimmt.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine Praxisgemeinschaft nach außen den Eindruck eines gemeinsamen Handelns hinterlässt (kein getrenntes Praxisschild, gemeinsame Homepage etc.).
Hier haftet dann schnell der weitere Berufsträger für die Forderungen gegen den Kollegen, allein aufgrund der neuen gesetzlichen Vermutungsregelung.

Es besteht nun auch die Möglichkeit, die Gemeinschaftspraxis als GbR im Gesellschaftsregister anzumelden. Bei Eintragung muss dann die Praxis den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ tragen.

Die Eintragung ist nicht zwingend, sie hat im Rechtsverkehr jedoch Vorteile, wenn die Gesellschaft eigenes Immobilieneigentum erwerben oder veräußern will. Eine Grundbucheintragung der GbR setzt voraus, dass die Gesellschaft in das Register eingetragen ist.

Auch ermöglicht die Eintragung einen Statuswechsel der Gesellschaftsform, zum Beispiel in eine MVZ-GmbH. Es ist also ein Formwechsel einer Gemeinschaftspraxis in eine Kapitalgesellschaft möglich.

Die Abstimmung innerhalb der Gesellschaft erfolgt nicht mehr nach „Köpfen“, sondern vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.

Geregelt sind weiter die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gemeinschaftspraxis. So wächst mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

Gesellschaftsrechtliche Risiken

Klargestellt wurde auch, dass die einzelnen Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften und eine entgegenstehende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam ist.

Vorsicht besteht auch im Falle des Eintritts in eine bereits bestehende Gesellschaft. Auch hier wurde nun im Gesetz aus der bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass eine Mithaftung gleich den anderen Gesellschaftern für alle vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt. Auch eine solche Haftung kann gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 21.09.2022 (Az.: L 7 KA 4/20) im Zusammenhang mit vertraglichen Regelungen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft entschieden, dass sich der Vertragsarzt bei der Gründung von Kooperationen ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen hat. Wenn er ansonsten als Laie widersprüchliche vertragliche Regelungen trifft, so verletze er seine Sorgfaltspflichten als Vertragsarzt. Wer „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert und allein durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation den gesetzlichen Vorgaben entspricht, massiv erschwere, begehe allein dadurch mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung der Berufsausübung eine eigenständige Pflichtverletzung.

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