BGH zur ärztlichen Aufklärung: „Gelegentlich“ ist auch „8,71 %“

 |  Medizinrecht

Etwaige verbale Risikobeschreibungen (wie gelegentlich, selten, sehr selten etc.) in ärztlichen Aufklärungsbögen müssen sich nicht an den Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities (MedDRA), die in Medikamentenbeipackzetteln Verwendung finden, orientieren.
 

Der Kläger wäre im Streitfall dann nicht ordnungsgemäß über das Risiko der Lockerung des Implantats aufgeklärt worden, wenn die Angabe, es komme „gelegentlich“ zu Lockerungen der Prothese, das nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in Höhe von 8,71 % bestehende Lockerungsrisiko verharmlost hätte. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2018, Az.: 8 U 78/16).

Die Verwendung des Wortes „gelegentlich“ bezeichnet den Ausführungen im deutschen Duden zufolge eine gewisse Häufigkeit, die größer als „selten“, aber kleiner als „häufig“ ist. Eine statistische Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich lässt sich nach allgemeinem Sprachgebrauch also ohne Weiteres unter den Begriff „gelegentlich“ fassen.

Dass der Begriff „gelegentlich“ im Kontext der Patientenaufklärung anders als sonst verwendet wird, ist nicht zu erkennen. Insbesondere haben die Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA nicht einmal in diesem Kontext Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich die Häufigkeitsdefinitionen des MedDRA, nach dem eine Häufigkeit von 8,71 % nicht als „gelegentlich“, sondern als „häufig“ gilt, für die Kommunikation zwischen Arzt und Patient im Rahmen der Eingriffsaufklärung allgemein durchgesetzt haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2019, Az.: VI ZR 117/18).

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