Ärztlicher Behandlungsfehler durch nicht ausreichende Aufklärung

Medizinrecht

„Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.“

Diesen Leitsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinem Urteil vom 16.06.2009 (Az.: VI ZR 157/08) vorangestellt.

In diesem Fall des BGH wurde der Kläger in der beklagten Klinik wegen eines Hypophysentumors operiert. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, begann er körperlich abzubauen und kam erneut in die Klinik. Trotz normalen MRT-Befundes riet der beklagte Arzt dem Kläger zu einer stationären Aufnahme und verordnete eine Infusionsbehandlung. Der Kläger lehnte dies ab und begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag wurde er notfallmäßig wieder in die Klinik eingeliefert, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde.

Die vom Arzt geschuldete therapeutische Beratung gehört zu den selbstverständlichen ärztlichen Behandlungspflichten. Kommt es in der Folge zu einem Gesundheitsschaden muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass zwischen der unterlassenen Behandlung und dem Gesundheitsschaden ein Zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden aber dann gerechtfertigt, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Zu der Beweislastumkehr kommt es also nur, wenn sich der bei der therapeutischen Aufklärung unterlaufene Pflichtenverstoß des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Im vorliegenden Fall war das Risiko von Spätschäden durch Flüssigkeitsmangel nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen. Der vor dem Berufungsgericht beauftragte Sachverständige sieht trotz des nicht ausdrücklich erteilten Hinweises keinen Behandlungsfehler, weil es nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen sei, den Kläger zur Behandlung in der Klinik zu zwingen. Hierauf kommt es laut BGH jedoch nicht an. Erforderlich ist, dass der Patient in der gebotenen Weise über die Notwendigkeit informiert wird und dieser die Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat. Ob dies beim Kläger der Fall gewesen sei, konnte der BGH nicht feststellen und hat deshalb den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hier sollen die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden.

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