Genossenschaftsrecht

Wohnen in einer Genossenschaftswohnung bedeutet für den Interessenten einer Wohnung, dass ein Mitgliedschaftsverhältnis sowie ein Dauernutzungsverhältnis (Mietverhältnis zur Wohnung) eingegangen werden. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse.

Das Mitglied erkennt die Satzung der Genossenschaft an, welche ihre gesetzlichen Grundlagen im Genossenschaftsgesetz von1889 findet. Aus der Mitgliedschaft resultiert vornehmlich das Recht des Mitgliedes auf Versorgung mit Wohnraum.

Zweck der Genossenschaft (Wohnungsgenossenschaft) ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder. Wohnen in einer Genossenschaft ist mehr als nur Wohnen. Es bedeutet auch Teilnahme am genossenschaftlichen Leben: seine Rechte und Pflichten als Mitglied entsprechend den Bestimmungen der Satzung innerhalb der Genossenschaft wahrnehmen.

Die Satzung hat den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes, so z. B. den Rechten und Pflichten der Organe, zu entsprechen. Am 18.08.2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und Änderung des Genossenschaftsrechts in Kraft getreten. Das Genossenschaftsgesetz ist modernisiert wurden, auch in sprachlicher Hinsicht. Der Begriff „Genosse“ wird nun ersetzt durch die Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“. Die Gründung von Genossenschaften der verschiedensten Arten soll erleichtert werden.

Die genossenschaftliche Wohnung wird dem Mitglied zur Nutzung übergeben. Genossenschaft und Mitglied schließen einen Dauernutzungsvertrag ab, auf welchen die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB anzuwenden sind. So finden z. B. auch beim Dauernutzungsvertrag, welcher eigentlich ein Dauerschuldverhältnis ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die gesetzlichen Bestimmungen der fristlosen Kündigung der Wohnung Anwendung. Hieraus können sich bereits unterschiedliche Standpunkte ergeben.

Des Weiteren treten Nachfragen/Differenzstandpunkte auf

  • zur Satzung
    insbesondere zum Geschäftsguthaben (Auseinandersetzungsguthaben), zur Kündigung der Mitgliedschaft, zur Aufrechnung, zur Pfändung, zum Verkauf einer Genossenschaftswohnung/Wahrnehmung des Vorkaufsrechts;
  • im Rahmen des Wohnungsmietrechts wie z. B.
    Eheleute als Mietvertragspartner (auch bei Mitgliedschaft), bauliche Veränderungen der Mietsache, Minderungsrecht, Schönheitsreparaturen, Forderungen aus der Wohnungsabnahme.

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Hinweise und Rechtsprechungen

Grundsätzlich sind auch Wohnungsgenossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet, den Geschäftsbetrieb kostendeckend und wirtschaftlich zu führen. Die Genossenschaft hat eine Treuepflicht gegenüber ihren Mitgliedern, aus der sich ein Recht zur Gleichbehandlung der Mitglieder ergibt. Kann aus diesem Gleichbehandlungsgrundsatz geschlussfolgert werden, dass jedes Mitglied in jedem Falle ...

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Folgender Sachverhalt liegt in diesem Fall vor: Der Schuldner bewohnt auf Grund eines Dauernutzungsvertrages eine genossenschaftliche Wohnung und ist zugleich Mitglied der Genossenschaft. Hinsichtlich einer Mitgliedschaft ist die Satzung der Wohnungsgenossenschaft maßgeblich. Diese sieht regelmäßig den Erwerb von Geschäftsanteilen vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in unserem ...

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Die Zahl der zahlungsunfähigen Verbraucher, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, steigt. Davon betroffen sind auch Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften. Diese haben eine Mitgliedschaft erworben, um dem Genossenschaftsgedanken entsprechend die Vorteile einer dauerhaften und kostengünstigen Versorgung mit genossenschaftlichem Wohnraum nutzen zu können. Sie unterwerfen sich ...

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