"Faustrecht" zur Wegnahme der Kinder unzulässig

Aus der Ehe der Parteien sind zwei minderjährige Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren hervorgegangen. Seit der Trennung im Jahre 2003 lebten die Kinder beim Vater; die Ehe wurde geschieden und es blieb bei einem gemeinsamen Sorgerecht. Die Mutter hatte regelmäßig Umgang mit den Kindern.
Im Juni 2006 nahm die Mutter beide Kinder ohne Vorankündigung und Absprache mit dem Vater in dessen Abwesenheit zu sich und drang zusätzlich mit dem Wohnungsschlüssel der Tochter in die Wohnung des Vaters ein und beschaffte sich insbesondere Kleidungsstücke der Kinder.

Das Familiengericht Bautzen (Az.: 11 F 00392/06) hat auf den Eilantrag des Vaters hin innerhalb von 24 Stunden im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Vater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen und die Herausgabe an den Vater angeordnet. Zur Begründung führt das Gericht zutreffend aus, die gemeinsame elterliche Sorge beinhalte u. a. die Pflicht der Eltern, eine Übereinstimmung in den wichtigen Belangen der Kinder herbeizuführen. Hierzu gehöre vor allem die Verständigung – ggf. mit Unterstützung des Jugendamtes –, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Gegen diese Pflicht habe die Mutter verstoßen. Deshalb seien die Kinder zunächst wieder an den Vater herauszugeben, damit die Frage des weiteren Aufenthaltes der Kinder mit der für eine derart wichtige Frage gebotenen Gründlichkeit und Sachlichkeit geprüft werden kann.

Fazit:  Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen. In der Praxis ist es leider bisweilen so, dass Eltern einfach von ihrem Faustrecht Gebrauch machen, um Fakten zu ihren Gunsten zu schaffen
oder weil sie hoffen, der andere Elternteil werde nichts unternehmen. Dem wird durch solche Entscheidungen Einhalt geboten.
Sollte tatsächlich einmal eine Kindeswohlgefährdung vom betreuenden Elternteil ausgehen, die ein Einschreiten ohne Absprache mit dem anderen Elternteil erforderlich machen sollte, kann und sollte das Jugendamt unterstützend eingeschaltet werden. Notfalls sollte dann der nicht betreuende Elternteil eine Eilentscheidung des Gerichts erwirken, wonach er die Kinder zu sich nehmen kann. Eine solche Entscheidung kann auch ohne Anhörung des betreuenden Elternteiles ergehen.

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