Neue Unterhaltstabelle ab dem 01.01.2016

Zum 01.01.2016 steigt nicht nur das staatliche Kindergeld um weitere 2 Euro pro Monat pro Kind, sondern auch der Kinderfreibetrag. Er beträgt ab dem 01.01.2016  jährlich 7.248,00 Euro. Dies hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlung des monatlich geschuldeten Kindesunterhalts.

Sämtliche Oberlandesgerichte des Bundesgebietes haben ihre Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Tabelle sieht wie folgt aus:

  Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen
Altersstufen    Prozent-
satz
   0 - 5 Jahre  
Geburt bis
6. Geburtstag
   6 - 11 Jahre  
6. bis 12.
Geburtstag
   12 - 17 Jahre  
12. bis 18.
Geburtstag
   ab 18 Jahre  
ab 18.
Geburtstag
Alle Beträge in Euro.
1. bis 1.500 335 384 450 516 100
2. 1.501 - 1.900 352 404 473 542 105
3. 1.901 - 2.300 369 423 495 568 110
4. 2.301 - 2.700 386 442 518 594 115
5. 2.701 - 3.100 402 461 540 620 120
6. 3.101 - 3.500 429 492 576 661 128
7. 3.501 - 3.900 456 523 612 702 136
8. 3.901 - 4.300 483 553 648 744 144
9. 4.301 - 4.700 510 584 684 785 152
10. 4.701 - 5.100 536 615 720 826 160
  ab 5.101          nach den Umständen des Falles  


Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 190,00 Euro, für das dritte Kind 196,00 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 221,00 Euro und ist nach wie vor hälftig auf den Tabellenbedarf anzurechnen (siehe Zahlbetrag Tabelle unten).

Die Unterhaltszahlbeträge werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, somit für alle Kinder angehoben.

Beispiel:
2 Kinder, für welche ein Unterhalt von 110 % des Mindestunterhaltes geschuldet ist. Kind 1 ist 7 Jahre und Kind 2 ist 12 Jahre alt.

  Zahlbetrag
seit 01.08.2015
Zahlbetrag
ab 01.01.2016
Differenz
Alle Beträge in Euro.
Kind 1   322    423-95 = 328 6
Kind 2   392    495-95 = 400 8

Ebenso angehoben wurde der Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, welches nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt. Bislang hatte dieses einen Bedarf von 670,00 Euro. Nach Abzug des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind verblieb ein Restbedarf von 486,00 Euro. Der Bedarf wurde angehoben auf einen Betrag von 735,00 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes verbleibt nun ein Restbedarf von 545,00 Euro monatlich. Dabei sind nach wie vor eventuell zu leistende Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich zu leisten. In dem neuen Bedarf werden nun Wohnkosten von bis zu 300,00 Euro monatlich bereits beachtet. Dies waren bis zum 31.12.2015 nur 280,00 Euro. Bei höheren unvermeidbaren Kosten, kann nach wie vor eine Anpassung der Bedarfe stattfinden.

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