Zum 01.01.2016 steigt nicht nur das staatliche Kindergeld um weitere 2 Euro pro Monat pro Kind, sondern auch der Kinderfreibetrag. Er beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich 7.248,00 Euro. Dies hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlung des monatlich geschuldeten Kindesunterhalts.
Sämtliche Oberlandesgerichte des Bundesgebietes haben ihre Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Tabelle sieht wie folgt aus:
Nettoeinkommen des Barunterhalts- pflichtigen | Altersstufen | Prozent- satz | ||||
0 - 5 Jahre Geburt bis 6. Geburtstag | 6 - 11 Jahre 6. bis 12. Geburtstag | 12 - 17 Jahre 12. bis 18. Geburtstag | ab 18 Jahre ab 18. Geburtstag | |||
Alle Beträge in Euro. | ||||||
1. | bis 1.500 | 335 | 384 | 450 | 516 | 100 |
2. | 1.501 - 1.900 | 352 | 404 | 473 | 542 | 105 |
3. | 1.901 - 2.300 | 369 | 423 | 495 | 568 | 110 |
4. | 2.301 - 2.700 | 386 | 442 | 518 | 594 | 115 |
5. | 2.701 - 3.100 | 402 | 461 | 540 | 620 | 120 |
6. | 3.101 - 3.500 | 429 | 492 | 576 | 661 | 128 |
7. | 3.501 - 3.900 | 456 | 523 | 612 | 702 | 136 |
8. | 3.901 - 4.300 | 483 | 553 | 648 | 744 | 144 |
9. | 4.301 - 4.700 | 510 | 584 | 684 | 785 | 152 |
10. | 4.701 - 5.100 | 536 | 615 | 720 | 826 | 160 |
ab 5.101 | nach den Umständen des Falles |
Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 190,00 Euro, für das dritte Kind 196,00 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 221,00 Euro und ist nach wie vor hälftig auf den Tabellenbedarf anzurechnen (siehe Zahlbetrag Tabelle unten).
Die Unterhaltszahlbeträge werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, somit für alle Kinder angehoben.
Beispiel:
2 Kinder, für welche ein Unterhalt von 110 % des Mindestunterhaltes geschuldet ist. Kind 1 ist 7 Jahre und Kind 2 ist 12 Jahre alt.
Zahlbetrag seit 01.08.2015 | Zahlbetrag ab 01.01.2016 | Differenz | |
Alle Beträge in Euro. | |||
Kind 1 | 322 | 423-95 = 328 | 6 |
Kind 2 | 392 | 495-95 = 400 | 8 |
Ebenso angehoben wurde der Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, welches nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt. Bislang hatte dieses einen Bedarf von 670,00 Euro. Nach Abzug des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind verblieb ein Restbedarf von 486,00 Euro. Der Bedarf wurde angehoben auf einen Betrag von 735,00 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes verbleibt nun ein Restbedarf von 545,00 Euro monatlich. Dabei sind nach wie vor eventuell zu leistende Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich zu leisten. In dem neuen Bedarf werden nun Wohnkosten von bis zu 300,00 Euro monatlich bereits beachtet. Dies waren bis zum 31.12.2015 nur 280,00 Euro. Bei höheren unvermeidbaren Kosten, kann nach wie vor eine Anpassung der Bedarfe stattfinden.