Keine Teilungsversteigerung der Ehewohnung bis zur Scheidung?

Wenn sich Eheleute trennen, sind die Interessenlagen selten miteinander in Einklang zu bringen. Oftmals haben die Eheleute während der Ehe eine gemeinsame Immobilie erworben. Während nach der Trennung einer der Eheleute gern sein Leben in dieser fortsetzen möchte, denkt der andere eher darüber nach, die Immobilie zu versilbern und sich mit seinem Erlös ein neues Leben aufzubauen.
 

Spätestens dann, wenn die Trennung schon länger andauert und eine zeitnahe Einigung über die gemeinsame Immobile nicht in Sicht ist, sinnt der Ehegatte, der nicht mehr an das Haus gebunden sein möchte, nach anderen Lösungen. Mangels anderweitiger Möglichkeiten bleibt dann nur noch die sogenannte Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

Seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg (Beschluss vom 28.07.2017, Az.: 12 UF 163/16) stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Option während der Trennung der Eheleute überhaupt gegeben ist, soweit es sich bei der Immobilie um die Ehewohnung handelt, in der ein Ehegatte verblieben ist. In dem vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall begehrte die nach der Trennung der Eheleute in der Immobilie verbliebene Ehefrau die Einstellung der durch ihren Ehemann eingeleiteten Teilungsversteigerung – und erhielt recht. Das OLG Hamburg meint, dass während der Trennungszeit eine Herausgabe einer Ehewohnung nicht in Betracht käme, weil die Grundsätze von Treu und Glauben – hier der Schutz des räumlich gegenständlichen Bereiches der Ehewohnung – es dem Ehemann verbiete, einseitig über das Schicksal der Ehewohnung zu befinden. Die Ehewohnung unterstehe einem besonderen Schutz, was sich auch aus der Vorschrift des § 1361b BGB ablesen lasse. Diese entfaltet nämlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen. Das sich aus § 749 BGB ergebende Recht des Ehemannes, eine Teilungsversteigerung zu verlangen, muss hier zurücktreten.
Ganz anders sehen das die Richter des Thüringer OLG (Beschluss vom 30.08.2018, Az.: 1 UF 38/18), die davon ausgehen, dass allein der Umstand der fehlenden Scheidung es nicht rechtfertige, den Ehemann von der Verwertung seines Vermögens abzuhalten. Somit hängt nun die Möglichkeit der Versteigerung von der jeweiligen Rechtsmeinung des vor Ort tätigen Familienrichters ab.

In den meisten Fällen gibt es jedoch noch ein weiteres Hindernis. In allen Fällen, in denen die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben und die Immobilien das nahezu ganze Vermögen des antragstellenden Ehegatten darstellt, bedarf es für die Beantragung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegattens, so dass spätestens dann eine Versteigerung scheitert.

Dem Ehegatten, der kein Interesse mehr an der gemeinsamen Immobilie hat, verbleibt damit oftmals nur die Scheidung zu betreiben. Sinnvoll ist die Teilungsversteigerung in den seltensten Fällen, weil so Kosten für ein gerichtliches Verfahren entstehen, die bei einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Eheleuten nicht entstanden wären. Beide Eheleute sollten daher sorgfältig überlegen, wie eine gemeinsame und kostenneutralere Lösung gelingen kann.

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