Informationen rund um die Scheidung

Wir können für Sie den Antrag auf Ehescheidung einreichen. In der Regel müssen Sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Dann können Sie geschieden werden. In Ausnahmefällen kommt eine Scheidung auch bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht. Dann müssen aber sogenannten Härtefälle vorliegen.

Sollte ein solcher Fall für Sie gegeben sein, müssten wir in einem Telefonat oder einem persönlichen Gespräch die Einzelheiten ausloten, da in solchen besonderen Fällen dem Gericht exakt dargelegt werden muss, warum die Ehe gescheitert ist und was die besonderen Gründe sind, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ausnahmsweise als zulässig erscheinen lassen. Zusätzlich muss die Ehe gescheitert sein.

Wann ist die Ehe gescheitert?

Wenn beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres erklären, dass sie geschieden werden wollen, dann gilt die Ehe als gescheitert. Leben sie bereits länger als drei Jahre voneinander getrennt, dann vermutet bereits das Gesetz, dass ein Scheitern der Ehe vorliegt.

In der Zeit zwischen dem ersten und dem dritten Trennungsjahr muss daher das Scheitern der Ehe dargestellt werden. Das geschieht in der Gestalt, indem der Trennungszeitpunkt und die Art und Weise der Trennung angegeben werden. Das müssen Sie uns entsprechend schildern. Erklären beide Eheleute übereinstimmend, dass sie geschieden werden wollen, ist dies kein Streitpunkt, lehnt jedoch ein Ehegatte die Ehescheidung ab, dann müssen Sie als der antragstellende Ehegatte dem Gericht darlegen, dass die Voraussetzungen für das Gescheitertsein der Ehe erfüllt sind.

Scheidungsantrag

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so wird mit dem Scheidungsantrag der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieses findet nur dann nicht statt, wenn ein wirksamer notarieller Verzichtsvertrag vorliegt. Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich auch bei kurzen Ehen (Ehen bis zu drei Jahren) nicht statt, soweit keiner der Ehegatten beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Zum Ablauf des Scheidungsverfahrens ist mitzuteilen, dass durch den antragstellenden Beteiligten der Antrag auf Ehescheidung eingereicht wird. Dem Antrag müssen Kopien der Eheurkunde, ggf. eines Notarvertrages und Geburtstag der gemeinschaftlichen Kinder beigefügt sein. In einem Scheidungsverfahren wird dann durch das Gericht automatisch der Versorgungsausgleich mit eingeleitet.

Alle anderen, möglicherweise im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Regelungen, werden nur dann in diesem Scheidungsverfahren mit berücksichtigt, wenn dazu gesonderte Anträge eingereicht werden. Es handelt sich dann um sogenannte Folgesachen. Das können folgende sein:

  • Kindesunterhalt,
  • Ehegattenunterhalt,
  • Auseinandersetzung des Vermögens, beispielsweise Zugewinnausgleich,
  • Umgang mit den gemeinsamen Kindern,
  • Regelungen zum Sorgerecht,
  • endgültige Aufteilung des Hausrates,
  • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung.

Das Gericht wird diese Fragen nur dann klären, wenn ein besonderer Antrag gestellt wurde. Stellt ein Ehegatte zu der einen oder anderen Folgesache einen entsprechenden Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Angelegenheiten der Klärung zugeführt werden können.

Anwaltszwang

Um eine Scheidung zu beantragen oder selbst aktiv Anträge im Scheidungsverfahren zu stellen, bedarf es einer anwaltlichen Betreuung. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass die Eheleute sich einig sind und nur einen Anwalt einschalten wollen. Hierbei wird nur ein Ehegatte anwaltlich vor dem Familiengericht vertreten, der andere stimmt der Scheidung zu. Das funktioniert dann nicht mehr, wenn man sich nicht über die Folgen der Ehescheidung einig ist, weil dann auch der andere Ehegatte einen Anwalt benötigt, um seine Folgeanträge einzureichen. In einem einfachen Fall kann es daher möglich sein, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und sich der andere Ehegatte im laufenden Verfahren allein vertritt.

Weiteres Vorgehen

Wenn wir Sie in Ihrem Scheidungsverfahren vertreten sollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
  • Kopien der Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder,
  • Kopie des Ehevertrages, sofern ein solcher vorhanden ist,
  • Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn diese während der Trennungszeit vereinbart worden ist,
  • Kopie der Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate für beide Ehegatten

Außerdem bitten wir Sie um Angaben für unsere Aktenaufnahme. Den Aktenaufnahmebogen können Sie hier herunterladen.
Sobald die Unterlagen hier eingehen, werden wir einen Scheidungsantrag im Entwurf fertigen und alle weiteren Fragen mit Ihnen klären.

In unserem Hause steht Ihnen ein erfahrenes Team zur Seite, welches für Sie den Antrag auf Ehescheidung einreicht.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: