Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung kommt

Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2008 das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ beschlossen. Damit wird die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft ermöglicht.

In einem früheren Newsletter hatten wir schon darauf hingewiesen, dass schätzungsweise jedes 10. Kind ein sogenanntes „Kuckuckskind“ sein soll. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist an Fristen gebunden. Heimliche Vaterschaftstests, die in der Vergangenheit immer häufiger durchgeführt wurden, sind unzulässig und durften bzw. dürfen in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwendet werden.
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Dies bedeutet, dass die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen. Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, muss ihre Einwilligung durch ein familiengerichtliches Verfahren „ersetzt“ werden. Um dem Kindeswohl in besonderen Fällen Rechnung tragen zu können, kann das Verfahren ausgesetzt werden.

Neben dem Verfahren auf Klärung der Abstammung kann die Vaterschaft weiterhin angefochten werden. Auch hierfür gilt in Zukunft eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits den Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindung zu schützen. Der Anspruch auf Klärung der Abstammung und die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage zu erheben, bestehen nebeneinander. Stellt sich heraus, dass das Kind nicht vom Vater abstammt, muss dieser die Vaterschaft nicht anfechten. Er kann also weiterhin dann zur sozialen Vaterschaft stehen.

Die neue Regelung soll spätestens am 31.03.2008 in Kraft treten.

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