Gegen das Kindeswohl darf nicht vollstreckt werden!

Dramatische Szenen müssen sich im folgenden Fall abgespielt haben: Eine Mutter siedelt mit ihren Kindern in die deutsche Heimat zurück, der US-amerikanische Vater der Kinder will eine Rückführungsentscheidung vollstrecken. Doch die Kinder wehren sich und sprechen gar von Selbstmord.

Schließlich entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit Beschluss vom 10.07.2017 (Az.: 6 UF 98/15) im Vollstreckungsverfahren – sprichwörtlich in letzter Sekunde – zugunsten der Mutter und der Kinder, da eine Vollstreckung der Rückführung evident kindeswohlwidrig wäre.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die mittlerweile einvernehmlich geschiedenen Antragsteller (Vater – US-Amerikaner) und Antragsgegnerin (Mutter – deutsche Staatsangehörige) sind Eltern von drei gemeinsamen Kinder aus den Jahren 2004 und 2008. Die Familie lebte seit 2005 in den USA. Seit 2010 lebten die Kinder durchgängig bei der Mutter mit nur unregelmäßigem Kontakt zum Vater.

Im März 2011 wurde den Eltern gerichtlich verboten, ohne Zustimmung des anderen mit den Kindern den Bundesstaat Arizona zu verlassen. Im Juli 2011 erhielt die Mutter bei gemeinsamer Sorge die primäre Sorge und der Vater ein Umgangsrecht. Sie verließ mit den Kindern im August 2014 ohne Rücksprache die USA. Im April 2015 verpflichtete das Amtsgericht die Mutter auf Antrag mit Fristsetzung und unter Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Rückführung der Kinder.

Zum Vollzug der Herausgabeverpflichtung wurden Vollstreckungsanordnungen erlassen. Aufgrund der Widersetzung der Vollstreckung durch die Kinder beantragte der Vater erfolglos die Durchsetzung der Herausgabevollstreckung mittels unmittelbaren Zwangs gegen die Kinder. Im September 2016 beantragte der Vater die Fortsetzung der Vollstreckung.

Zeitgleich übertrug der Superior Court of Arizona dem Vater die alleinige Vormundschaft, ordnete die sofortige Rückkehr der Kinder an und räumte der Mutter ein begleitetes Umgangsrecht in den USA ein.

Auf der Grundlage eines aktualisierten Gutachtens und der persönlichen Anhörung der Kinder lehnte der Senat des OLG Saarbrücken eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Juli 2015 ab.

Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) schützt einen Elternteil vor einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland und sichert die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren kindlichen Aufenthalts.

Zur Erhaltung der Kontinuität der Lebensbedingungen wird dem Kindeswohl am besten entsprechend die Rückführung des Kindes – widerlegbar – vermutet. Eine Verpflichtung zur Rückführungsanordnung besteht nicht, wenn die sich widersetzende Person schwerwiegende Gefahren eines kindlichen körperlichen oder seelischen Schadens oder eine für das Kind unzumutbare Lage nachweist oder wenn sich das Kind der Rückgabe willentlich beachtlich widersetzt.

In jeder Lage des Verfahrens, sogar im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss, ist das zu berücksichtigen.


Vorliegend änderte sich die Sachlage erst nach Erlass der Senatsentscheidung. Erst in deren Folge und aufgrund eines gescheiterten Vollstreckungsversuchs sind Suizidäußerungen der Zwillinge aufgetreten. Bis dato wurde den Kindern die ausreichende Verstandesreife abgesprochen. Jetzt ist jedoch deren Wille beachtlich. Ihr Wille darf keinesfalls mehr gebrochen werden. Auch eine Rückkehr der kleinen Schwester in die USA und eine damit verbundene Geschwistertrennung sind unvertretbar.

Ohne Altersgrenze ist einzelfallbezogen zu urteilen. Der Senat versuchte die Umstimmung der Kinder erfolglos; ihr Wille war außerordentlich fest und in besonders unnachgiebigen Ausmaß. Ihre unregelmäßigen Umgangskontakte zum Vater führten zu negativen bzw. wenig markanten Erinnerungen der Kinder. Da auch bei dem kleinen Geschwisterkind die Gefahr eines seelischen Schadens bei einzelner Rückführung zu befürchten ist, kommt diese nicht in Betracht.

Fazit: Im Ergebnis kann gesagt werden, dass es sich lohnen kann, wenn man für seine Mandanten bis zum Schluss kämpft.

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