Ein Kind muss trotz Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 11 UF 620/09) muss ein privat krankenversichertes Kind nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, auch wenn der unterhaltspflichtige Vater dies verlangt.

Ist ein Kind über einen Elternteil gesetzlich familienversichert, fallen für die Krankenversicherung keine Kosten an. Ist das Kind privat krankenversichert, fallen Kosten an, die zusätzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind, da die Tabellensätze keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthalten (Leitlinien OLG Dresden, Ziff. 1.1).

Das OLG Koblenz gab der Zahlungsklage einer geschiedenen Ehefrau gegen ihren Ex-Mann statt. Dieser hatte sich geweigert, die Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von ca. 180 EUR monatlich zu übernehmen, da das Kind in die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter wechseln könne.
Das OLG verurteilte den Vater zur Zahlung. Dem Kind sollten die bisherigen Verhältnisse, die sein Familienleben geprägt hätten, möglichst erhalten bleiben. Dazu zähle auch die private Krankenversicherung.

Fazit:   Dieses Urteil darf nicht verallgemeinert werden. Zunächst ist zu prüfen, ob das Kind tatsächlich in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann. Sofern dies möglich ist, muss in einem weiteren Schritt eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Hierbei werden auch die finanziellen Verhältnisse des Vaters eine Rolle spielen. Unter Umständen muss das Kind dann auch einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung hinnehmen.

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