Die Kosten einer Online-Scheidung

Die Kosten, die für ein Ehescheidungsverfahren aufzuwenden sind, richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehegatten. Soweit Sie uns beauftragen wollen, erhalten Sie nach Auftragsbestätigung eine Kostenschätzung für die in dem Verfahren anfallenden gerichtlichen Kosten und Anwaltskosten.

Dazu müssen Sie uns einige Angaben machen.

Ermittlung des Gegenstandswertes

Bei der Ermittlung des Wertes für die Scheidung ist zuerst auf die Nettoeinkünfte beider Ehegatten abzustellen. Für den Gegenstandswert, aus dem sich die Gebühren später ermitteln, ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen, welches zum Zeitpunkt der Einreichung der Ehescheidung erzielt wird. Der Wert wird mit drei multipliziert. Dabei gilt, dass auch Kindergeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld einkommenserhöhend berücksichtigt wird.

Sollten Sie Sozialleistungen, wie Bürgergeld/Sozialhilfe/Hartz IV, beziehen, ist das für die Festsetzung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen. Wenn einer der Ehegatten oder beide nur solche Einkünfte beziehen, ist der Gegenstandswert für die Ehescheidung mit einem sogenannten Mindestbetrag von 3.000,00 EUR anzunehmen.

Vermögen, das Sie oder Ihr Ehegatte haben, kann, muss aber nicht den Streitwert erhöhen. Eine Vielzahl der Gerichte räumt hier den Ehegatten Freibeträge ein, die sich zwischen 30.000,00 EUR je Ehegatten oder auch 10.000,00 EUR zusätzlich für jedes Kind bewegen. Es ist also sinnvoll, wenn Sie eine grobe Aufstellung über Ihr Aktivvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten übermitteln. Danach kann abgeschätzt werden, ob diese Werte zu beachten sind oder nicht. Grundsätzlich gilt, dass lediglich 5 % des Vermögenswertes überhaupt in die Ermittlung einbezogen werden. Bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigen die Gerichte regelmäßig sowohl Zins- als auch Tilgungsleistung für die entsprechenden Kredite und lassen sie einkommensmindernd gelten.

Kinderabschlag

Wichtig ist auch mitzuteilen, wie viele unterhaltsbedürftige Kinder Sie als Eheleute haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie minderjährig oder volljährig sind. Wichtig ist, dass Unterhalt gewährt wird. Dies kann als Naturalunterhalt gewährt werden (Kind wohnt in Ihrem Haushalt) oder auch als Barunterhalt, wenn Sie monatlich einen Betrag überweisen. Einige Gerichte nehmen nämlich an, dass vom Nettoeinkommen der Ehegatten ein Abschlag von 250,00 EUR je Kind vorzunehmen ist. Hier ist die Lage unterschiedlich und muss individuell bewertet werden.

Versorgungsausgleich

In der Regel wird im Scheidungsverfahren immer auch über den Versorgungsausgleich entschieden werden. Der Versorgungsausgleich erhält einen gesonderten Gegenstandswert. Sollte der Versorgungsausgleich stattfinden, so beläuft sich der Mindestgegenstandswert auf 1.000,00 EUR. Er kann aber auch höher sein. Dies richtet sich nach der Anzahl der vorhandene Anrechte: Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleiches um 10 % des 3-fachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Ermittlung der Gesamtkosten

Wenn der Gegenstandswert ermittelt ist, lassen sich daraus die Gerichts- und die Anwaltskosten berechnen. Mit der Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig. Diese müssen vorab eingezahlt werden, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt eröffnet.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Durchführung des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt wird. Dann entfällt bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.

Auch der beteiligte Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit feste Gebühren. Die Höhe der Gebühren ist im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Es setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr sowie Auslagen und Mehrwertsteuer.

Beispielfall 1

Ihr Ehepartner hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR, Ihr monatliches Nettoeinkommen liegt bei 1.200,00 EUR. Sie haben zwei minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder. Sie sind gesetzlich rentenversichert und haben jeder noch eine private Riesterrente abgeschlossen.

Die Gegenstandswerte berechnen sich dann wie folgt:

Gegenstandswert Scheidungsverfahren8.100,00 EUR
Gegenstandswert Versorgungsausgleich                            3.840,00 EUR
Gegenstandswert Gesamt11.940,00 EUR

   
Berechnung Anwaltsgebühren

1,30 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG
(Streitwert: 11.940,00 EUR)
865,80 EUR
1,20 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG
(Streitwert: 11.940,00 EUR)
799,20 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Nr. 7002 VV
20,00 EUR
Zwischensumme1.685,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer320,15 EUR
Gebühren Rechtsanwalt2.005,15 EUR
Gerichtskosten 
(Streitwert: 11.940,00 EUR)
295,00 EUR
Kosten für Scheidungsverfahren mit einem Anwalt    2.300,15 EUR

Beispielfall 2

Ihr Ehepartner bezieht ein monatliches Einkommen von 1.000,00 EUR. Sie selber erhalten Bürgergeld/ALG II. Sie haben ein gemeinsames Kind und sind jeweils bei der gesetzlichen Rente versichert.

Die Gegenstandswerte berechnen sich wie folgt:

Gegenstandswert Scheidungsverfahren3.000,00 EUR
Gegenstandswert Versorgungsausgleich                            1.000,00 EUR
Gegenstandswert Gesamt 4.000,00 EUR

Berechnung Anwaltsgebühren:

1,30 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG
(Streitwert: 4.000,00 EUR)
361,40 EUR
1,20 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG
(Streitwert: 4.000,00 EUR)
333,60 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Nr. 7002 VV
20,00 EUR
Zwischensumme715,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer135,85 EUR
Gebühren Rechtsanwalt850,85 EUR
Gerichtskosten 
(Streitwert: 4.000,00 EUR)
140,00 EUR
Kosten für Scheidungsverfahren mit einem Anwalt    990,85 EUR

Da Sie aufgrund des Bezuges von Bürgergeld/ALG II bedürftig sind, hätten Sie hier die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass die vorgenannten Kosten durch die Staatskasse übernommen werden würden und Sie nichts bezahlen müssten.

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